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Verdeckte Gewinnausschüttung: Mit oder ohne Schenkungsteuer?
Seit Jahrzehnten streiten sich Finanzverwaltung und Rechtsprechung über die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGa) eine Schenkung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes darstellt und somit dabei neben der Ertragsteuer auch noch Schenkungsteuer anfällt.
Beispiel: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erhält ein Geschäftsführergehalt von jährlich 200.000 EUR. Nach Ansicht der Betriebsprüfung ist das Gehalt im Branchenvergleich um 50.000 EUR zu hoch. Das Geschäftsführergehalt darf bei der GmbH in Höhe von 50.000 EUR nicht steuermindernd geltend gemacht werden, so dass bei der GmbH Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer von insgesamt ca. 30 % der 50.000 EUR (= 15.000 EUR) anfallen.
Beim Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt die Zahlung in Höhe von 50.000 EUR dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, so dass hier noch einmal ca. 30 % Steuern anfallen. Zusätzlich stellt sich die Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer auch noch Schenkungsteuer auf die überhöhte Zahlung leisten muss.
Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht. In den letzten Jahren sind zu dieser Frage einige Urteile ergangen, allerdings ohne eindeutige Aussage. Das einzige Urteil, das der zusätzlichen Schenkungsteuer eine klare Absage erteilt, wird von der Finanzverwaltung aufgrund eines sogenannten Nichtanwendungserlasses negiert. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung in einem gleichlautenden Ländererlass ihre eigene - selbstverständlich profiskalische - Meinung kundgetan.
Da es aber mittlerweile weitere anhängige und bereits entschiedene Finanzgerichtsurteile gibt, sah sich die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen am 19.01.2016 genötigt, hierzu eine Kurzinformation an die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen auszuhändigen, wonach sie in erster Linie um Rücksprache der jeweiligen Ämter bittet. Diese Bitte um Rücksprache lässt erkennen, dass die Finanzverwaltung eine zentrale Abfrage mit dem Zweck der Evaluierung solcher Fälle vornehmen möchte. Möglicherweise ist dies ein Anzeichen dafür, dass die Finanzverwaltung zu einer finalen Entscheidung gelangen möchte, denn eine solche wird sie nur treffen, sofern sie weiß, um welche Beträge es geht.
Hinweis: Sollten Sie in einer Betriebsprüfung im Hinblick auf eine vGa mit der Frage der Schenkungsteuer konfrontiert werden, wird Ihr Steuerberater für Sie prüfen, ob es erfolgversprechend ist, Einspruch einzulegen oder gar den Klageweg zu beschreiten.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |