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Sanierungsklausel: Späte Rehabilitation durch die Europäische Kommission
Es handelt sich wohl um eines der bekanntesten Dilemmas im Körperschaftsteuerrecht: Eigentlich hatte es der deutsche Fiskus gut gemeint, als er im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Verlustuntergangsregelungen eine Sanierungsbegünstigung einfügte. Dabei hatte aber wohl niemand mit der Europäischen Kommission gerechnet: Diese befand die entsprechende Vorschrift für vertragswidrig, da sie eine selektive Bevorteilung darstelle und damit eine unzulässige Beihilfe des deutschen Staates sei.
Folglich mussten die hiesigen Finanzämter die zwischenzeitlich gewährten Steuervorteile zurückfordern. Gegen die Entscheidung legte die Bundesregierung Klage ein - leider jedoch einen Tag zu spät. Einigen beharrlichen Unternehmen ist es zu verdanken, dass die Sache dann doch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden worden ist. Nach Ansicht des EuGH handelt es sich bei der Sanierungsklausel nicht um eine unzulässige Beihilfe.
Nach einer genaueren Untersuchung der deutschen Vorschriften kam nun auch die Europäische Kommission - neun Jahre nach ihrer ersten Einschätzung - zu dem Schluss, dass die Sanierungsklausel rechtens sei.
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