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Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Vergütungen für die Geschäftsführung
Für die Ermittlung der Gewerbesteuer genügt es nicht, den zuvor für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer ermittelten Gewinn zu übernehmen. Vielmehr müssen noch einige Hinzurechnungen und Kürzungen (z.B. wegen Spenden) vorgenommen werden. Dem Gewinn hinzuzurechnen sind etwa auch Gewinnanteile, die an Gesellschafter verteilt werden. Aber was gehört zu so einem Gewinnanteil? Nur die Beträge, die als Gewinnanteil deklariert werden oder auch andere? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Persönlich haftende Gesellschafterin ist die B-GmbH & Co. KG, deren Anteil am Kapital der Klägerin 0 EUR beträgt. Den Großteil der Kommanditanteile hielt in den Jahren 2011 und 2012 die G-GmbH, die restlichen Anteile natürliche Personen. Die persönlich haftenden Gesellschafter der KGaA, die natürlichen Personen, waren Geschäftsführer und erhielten dafür entsprechende Vergütungen (z.B. Gehälter und Urlaubsgeld). Bei der Klägerin fand eine Außenprüfung statt. Hierbei kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass alle Vergütungen und nicht nur gewinnabhängige Vergütungen bei der Ermittlung der Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Hinzurechnung der übrigen Vergütungen wurde zu Recht vorgenommen. Hierbei werden dem Gewinn die Gewinnanteile, die an die persönlich haftenden Gesellschafter als Geschäftsführungsvergütung verteilt worden sind, wieder hinzugerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Vergütungen aufgrund des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung oder aufgrund eines gesonderten (schuldrechtlichen) Tätigkeitsvertrags geschuldet werden und wie die Bezeichnung der Vergütung ist. Es gibt keine Beschränkung auf gewinnabhängige Vergütungen. Es ist auch unerheblich, ob die persönlich haftenden Gesellschafter als Geschäftsführer oder nur als Angestellte tätig sind. Faktisch und wirtschaftlich gesehen üben diese Geschäftsführer ihre Geschäftsführertätigkeit für Rechnung der B-GmbH & Co. KG aus und sind dieser nach Auffassung des Gerichts daher auch zuzurechnen. Die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Vergütungen ist für die Gewerbesteuer ebenfalls nicht entscheidend.
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