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Steuerliches Einlagekonto: Feststellung hängt nicht von Gewinnermittlungsart ab

Das steuerliche Einlagekonto hat, trotz seiner oftmals in der Praxis vorherrschenden stiefmütterlichen Behandlung, eine sehr hohe Relevanz und Bedeutung für den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, denn im steuerlichen Einlagekonto werden alle Einlagen der Gesellschafter festgehalten, die diese in die Gesellschaft (jedoch nicht in das Stammkapital) eingezahlt haben. Erfolgt nämlich in späteren Jahren eine Einlagenrückgewähr, muss diese beim Gesellschafter nicht versteuert werden. Ist die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos durch das Finanzamt versäumt oder sind die Einlagen nicht im Erklärungsvordruck deklariert worden, muss die Rückzahlung versteuert werden, als ob es sich wirtschaftlich um eine Rückgewähr von Einlagen handelt.

Vor diesem Hintergrund begehrte eine Gemeinde zum 31.12.2011 die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für eine Tochter-GmbH. Geschäftsgegenstand dieser Tochtergesellschaft war die Trinkwasserversorgung der Gemeindebevölkerung. Das Finanzamt wollte jedoch nur einen niedrigeren Betrag feststellen. Hintergrund dieser Tatsache war, dass der letzte Feststellungsbescheid auf den 31.12.2006 lautete (mit einem Wert von 0 EUR). Für die Jahre 2007 bis 2010 erging kein Feststellungsbescheid. Während das Finanzamt also auf einem Wert von 0 EUR aufbaute, hatte die Gemeinde eine Schattenrechnung mit einem entsprechend höheren Betrag erstellt.

Eine (nachträgliche) Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für die Jahre bis 2010 lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf die Tatsache ab, dass der Betrieb gewerblicher Art bislang seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt habe und daher eine Feststellung nicht zulässig sei.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass die Feststellung des Einlagekontos nicht von der Art der Gewinnermittlung abhänge, da dies nicht als Voraussetzung genannt sei.

Hinweis: Achten Sie darauf, dass im Körperschaftsteuererklärungsvordruck stets auch die Passage zum steuerlichen Einlagekonto korrekt ausgefüllt ist.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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