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Informationen für Hausbesitzer
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Zurechnung von Zins- und Tilgungsleistungen bei Ehegatten
Zahlungen eines Ehegatten für ein Darlehen werden steuerrechtlich dem Eigentümer-Ehegatten zugerechnet, der die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung erzielt. Dieser Ehegatte kann die Zinsen für das Darlehen in voller Höhe als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen, weil die Zinsen insgesamt so angesehen werden, als habe er sie für seine Rechnung aufgewendet.
Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes aufnehmen, das ausschließlich Ihnen gehört, werden Ihnen auch die Zins- und Tilgungsleistungen Ihres Ehegatten zugerechnet - mit der Folge, dass Ihnen auch der Wert dieser Leistung zufließt. Um in einem solchen Fall die Zinsen als Werbungskosten bei Ihren Vermietungseinkünften geltend machen zu können, müssen Sie und Ihr Ehegatte "aus einem Topf" wirtschaften, so dass letztlich das Gesamtschuldverhältnis von der ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert wird.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |