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Informationen für Hausbesitzer

Verdeckte Gewinnausschüttung: Grundstücksvermietung an Ihre GmbH

Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und fügen der GmbH in dieser Funktion einen Vermögensnachteil zu, den ein ordentlicher und gewissenhafter Fremdgeschäftsführer der GmbH nicht zugefügt hätte, ist steuerrechtlich davon auszugehen, dass dieser Vermögensnachteil seine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat. Dies hat zur Folge, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzunehmen ist - also z.B. eine überhöhte Miete bei der GmbH im Ergebnis nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf. Ihnen als Gesellschafter-Geschäftsführer wiederum ist die vGA als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen.

Fraglich ist, ob entsprechende Folgen auch eintreten, wenn die Nachteile nicht auf der Ebene der GmbH auftreten, sondern z.B. Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer Liquiditätsnachteile erleiden. In einem vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschiedenen Fall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer Liquiditätsnachteile erlitten, weil er seiner GmbH ein Grundstück vermietete, für das die GmbH die Miete verspätet zahlte. Trotz rechtlicher Möglichkeiten hatte die Grundstücksverwaltungs-GmbH, die ebenfalls vom Gesellschafter-Geschäftsführer beherrscht wurde und die das Mietverhältnis mit der GmbH betreute, den Mietvertrag nicht gekündigt.

Das FG hat in diesem Fall keine vGA angenommen, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Durchführung des Mietvertrags erkennbar keinen Einfluss hatte, denn die Geschäftsführung der Grundstücksverwaltungs-GmbH oblag Dritten.

Hinweis: Ein doppelter Fremdvergleich findet folglich in solchen Fällen nicht statt. Sie sollten allerdings darauf achten, dass die Vertragsvereinbarungen grundsätzlich ernsthaft gewollt sind und dass es sich nicht um Vertragsgestaltungen handelt, die zwischen fremden Dritten undenkbar sind.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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