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Verträge zwischen Angehörigen: Formfehler gefährden steuerliche Anerkennung
Bei Verträgen mit Angehörigen schauen Finanzbeamte näher hin: Wird der Miet- oder Kreditvertrag wie allgemein üblich aus wirtschaftlichen Gründen abgeschlossen oder nur zum Zweck, Steuern zu sparen? Für die Anerkennung solcher Vereinbarungen wird verlangt, dass der Vertrag wirksam abgeschlossen wurde. Die Schriftform ist zwar nicht erforderlich, aber unbedingt zu empfehlen. Die Vereinbarungen dürfen nicht rückwirkend getroffen werden und müssen klar und eindeutig wie unter Fremden gestaltet sein. Die Miete inklusive der Nebenkosten muss laufend fließen, am besten per Überweisung. So lässt sich nachweisen, dass das Mietverhältnis nicht nur auf dem Papier, sondern wie unter Fremden auch in Realität besteht.
Oberste Priorität für die steuerliche Anerkennung von Verträgen mit Angehörigen ist, dass die familiäre Vereinbarung rechtlich wirksam geschlossen und auch dementsprechend tatsächlich durchgeführt wird. Dabei hat aber nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen sofort die steuerliche Nichtanerkennung zur Folge. Dies gilt insbesondere, wenn Fehler durch die Unerfahrenheit der beteiligten Personen verursacht sind. Die Finanzbeamten schauen eher auf die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung und die tatsächliche Umsetzung in der Praxis.
Dem Grundsatz nach können Verträge zwischen Angehörigen trotz formaler Fehler von Anfang an steuerlich berücksichtigt werden, wenn sich die Parteien anschließend nach dem Vereinbarten richten. Wird den Vertragspartnern jedoch die Nichtbeachtung von zivilrechtlichen Formvorschriften angelastet, kann das schädlich sein.
Das hat das Finanzgericht Niedersachsen jetzt bei einem Darlehensvertrag zwischen den Großeltern und dem noch minderjährigen Enkel entschieden. Hier sprach die fehlende Besicherung des Kredits gegen eine steuerliche Anerkennung. Diese ist nämlich davon abhängig, dass die Verträge
- bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und
- sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
Zwar können Darlehenszinsen nicht bereits deshalb als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abgezogen werden, weil die zugrundeliegenden Verträge mit dem minderjährigen Enkel zunächst schwebend unwirksam gewesen sind. Denn dies stellt nur ein Beweisanzeichen gegen die Ernsthaftigkeit der getroffenen Vereinbarung dar. Allerdings ist den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der zivilrechtlichen Formvorschriften anzulasten. Das Erfordernis einer Pflegerbestellung ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des BGB. Wird dies übersehen und zudem der Darlehensvertrag mit minderjährigen Angehörigen auch nicht abgesichert, spricht das gegen ein Verhalten wie unter fremden Dritten und damit gegen die steuerliche Anerkennung. Das gilt auch dann, wenn sich die Großeltern als Darlehensnehmer in günstigen Vermögensverhältnissen befinden.
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