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Sanierung einer asbesthaltigen Außenfassade: Abziehbarkeit hängt von Gutachten vor Sanierungsbeginn ab
Das Finanzgericht München hat wiederholt festgestellt, dass Sie Aufwendungen für die Sanierung einer asbesthaltigen Eternitverkleidung am selbstgenutzten Einfamilienhaus bei Ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie durch ein vor Beginn der Sanierung erstelltes Gutachten eine konkrete Gesundheitsgefährdung nachweisen. Ein solches Risiko ist erst dann gegeben, wenn Asbestfasern in das Innere des Hauses gelangen und eingeatmet werden können. Ob die Notwendigkeit einer Sanierung besteht, hängt damit wesentlich von der verwendeten Asbestart und den baulichen Gegebenheiten ab.
Eine Sanierung ist nur dann unerlässlich, wenn auch die Gefahr besteht, dass Asbestfasern freigesetzt werden. Ist das nicht der Fall, wird sie als nicht zu berücksichtigende Maßnahme zur Gesundheitsvorsorge beurteilt und kann somit steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Hinweis: Achten Sie daher darauf, dass der Gutachter die Quellen der Freisetzung von Asbestfasern genau beschreibt und zu den notwendigen Sanierungsmaßnahmen Stellung nimmt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |