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Informationen für Hausbesitzer
Grundstücksübertragung unter Ehegatten: Erbschaftsteuerbefreiung nur bei Nutzung durch den Ehepartner
Wenn Sie ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus oder eine im Inland gelegene, ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung auf Ihren Ehepartner übertragen, ist dies von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
Greift aber diese Steuerbefreiung auch, wenn Sie ein Haus teilweise zu eigenen Wohnzwecken und teilweise zu anderen Zwecken (z.B. eigene gewerbliche Zwecke oder Vermietung) nutzen? Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das Eigentum nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang aufzuteilen. Die Zuwendung eines gemischtgenutzten Familienheims an Ihren Ehegatten ist danach nur für die Flächen steuerfrei, die auch tatsächlich von Ihrem Ehegatten selbst bewohnt werden.
Wenn nahe Angehörige (z.B. Kinder) Räume im Haus bewohnen, zählen diese ebenfalls zu den von den Ehegatten selbstbewohnten Flächen, sofern ein gemeinsamer Hausstand besteht. Ein häusliches Arbeitszimmer, das von einem der Ehegatten genutzt wird, ist stets der Wohnnutzung der Ehegatten zuzurechnen.
Hinweis: Der BFH weicht in seinem Urteil von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ab. Danach war die Steuerbefreiung bei Schenkung von Familienwohnheimen an Ehegatten je nach Art und Umfang der anderweitigen Nutzung voll zu gewähren oder zu versagen. Sollte die Anwendung des aktuellen BFH-Urteils für Sie ungünstiger sein, können Sie sich zurzeit noch auf die günstigere Regelung berufen.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |