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Informationen für Hausbesitzer
Grundstücksübertragung: Übertragung auf eigene Personengesellschaft grunderwerbsteuerfrei!
Die Übertragung von Grundstücken unterliegt der Grunderwerbsteuer. Neben den allgemeinen Ausnahmen (z.B. beim Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers oder von Todes wegen) sind die besonderen Ausnahmen bei Übertragung auf eine Gesamthand von Bedeutung.
Übertragen Sie als Miteigentümer ein Ihnen gehörendes Grundstück auf Ihre Personengesellschaft, so wird Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem Sie am Vermögen der Gesamthand beteiligt sind. Die Finanzverwaltung erkennt die Steuerbefreiung aber nur an, wenn sich Ihr Anteil an der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks nicht vermindert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich in einem aktuellen Fall noch mit der früheren Rechtslage befassen und entschied, dass die Steuervergünstigung ganz oder teilweise zu versagen ist, wenn zwischen den Gesellschaftern der Personengesellschaft abgesprochen bzw. geplant ist, dass der Alleineigentümer, der das Grundstück einbringt, seine Beteiligung an der erwerbenden Gesamthand aufgibt oder verringert. Die Steuervergünstigung zu versagen, beruht somit auf der Erwartung, dass der Plan auch tatsächlich vollzogen wird. Nach Auffassung des BFH stellt jedoch das erkennbare Aufgeben des Plans ein rückwirkendes Ereignis dar.
Für Sie als mittelständischer Unternehmer ist gleichwohl die oben beschriebene aktuelle Rechtslage von Bedeutung, die die Bedingung für die Vergünstigung in einer unveränderten Beteiligung von fünf Jahren konkretisiert.
Hinweis: Wenn Sie planen, Ihr Unternehmen umzustrukturieren oder Wirtschaftsgüter zu übertragen, sollten Sie dies grundsätzlich mit Ihrem Steuerberater abstimmen, um nachteilige steuerliche Konsequenzen (z.B. Aufdeckung stiller Reserven oder Belastung mit Grunderwerbsteuer) zu vermeiden.
Information für: | Unternehmer, Hausbesitzer |
zum Thema: | Grunderwerbsteuer |