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Grunderwerbsteuer: Stundung nur unter besonderen Umständen möglich
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss der Erwerber eines Grundstücks die Grunderwerbsteuer bei der Finanzierung ebenso berücksichtigen wie die übrigen aus Anlass des Grundstückskaufs entstehenden Kosten. Aus dieser Rechtsprechung folgert die Verwaltung, dass eine Stundung der Grunderwerbsteuer nur in Betracht kommt, wenn ein besonderer Umstand vorliegt. Als Beispiel wird der Fall aufgeführt, dass der Erwerber einen Teil der zur Finanzierung des Grundstückskaufs vorgesehenen Mittel zur Überbrückung einer (z.B. durch Krankheit oder Unglücksfall ausgelösten) Notlage verwenden muss.
Eine Stundung soll nach der vorliegenden Anweisung dagegen nicht gewährt werden, wenn der Erwerber die Steuer bei der Finanzierung nicht berücksichtigt oder wenn er dafür Mittel vorgesehen hat, die ihm erst nach der voraussichtlichen Fälligkeit der Grunderwerbsteuer zur Verfügung stehen. Dies gilt auch dann, wenn die Finanzierung des Grundstückskaufs noch unsicher ist, z.B. weil Bauinteressenten gesucht werden müssen. Allein die Möglichkeit eines Rücktritts vom Vertrag ist ebenfalls kein Stundungsgrund.
Hinweis: Eher in Betracht kommt eine sogenannte Verrechnungsstundung. In diesem Fall wird nur deshalb eine Stundung gewährt, weil mit einer anderen Steuererstattung zu rechnen ist. Eine solche Stundung setzt nach Meinung der Verwaltung voraus, dass der Anspruch auf Erstattung der anderen Steuer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon ausreichend konkretisiert war, so dass er bei der Finanzierung berücksichtigt werden konnte.
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zum Thema: | Grunderwerbsteuer |