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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts: BFH erteilt der Verwaltungspraxis eine Absage!
Sie können für ein bebautes Grundstück nachweisen, dass dessen gemeiner Wert niedriger ist als der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Bedarfswert. Letzterer wird als Bemessungsgrundlage bzw. Ausgangsgröße für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bzw. in bestimmten Fällen für die Grunderwerbsteuer herangezogen. Durch ein Gutachten eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken können Sie aber den niedrigeren gemeinen Wert gegenüber der Finanzbehörde nachweisen. Der Nachweis ist erbracht, wenn die Behörde und gegebenenfalls das Gericht dem Gutachten ohne Einschaltung weiterer Sachverständiger folgen können.
Die Finanzbehörden folgen einem Sachverständigengutachten in der Regel dann, wenn das Gutachten auf den zutreffenden Bewertungsstichtag (Tag der Steuerentstehung) ausgestellt ist, den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung entspricht und die Berechnungen plausibel sind.
Das Bewertungsverfahren (Vergleichs-, Ertrags-, Sachwert- oder mehrere dieser Verfahren) muss auf die sonstigen Umstände des Einzelfalls abgestellt und die Wahl begründet sein. Gelangt der Sachverständige nach einer Wertermittlung sowohl im Sach- als auch im Ertragswertverfahren mit zutreffender Begründung zu dem Urteil, dass das Grundstück ausschließlich im Ertragswertverfahren zu bewerten ist, muss die Finanzbehörde den Ertragswert als niedrigeren gemeinen Wert berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof entschied in einem aktuellen Fall, dass die Finanzbehörde rechtswidrig handelt, wenn sie den Grundstückswert ohne weitere Begründung auf den Mittelwert beider Werte feststellt.
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