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Informationen für Hausbesitzer

Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Bauvertrags maßgeblich!

Die Finanzgerichte befassen sich immer wieder mit der Drei-Objekt-Grenze und der Frage, wann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Für Sie als Steuerpflichtiger ist die Einstufung der Veräußerung von Grundstücken als gewerblich von enormer Bedeutung und wirkt sich regelmäßig nachteilig aus, da Sie den Veräußerungsgewinn bei einem gewerblichen Grundstückshandel sowohl der Einkommen- als auch der Gewerbesteuer unterwerfen müssen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann die Veräußerung von weniger als vier Objekten zum gewerblichen Grundstückshandel führen, wenn das erworbene Grundstück im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird. Entscheidend ist, dass der Veräußerungsentschluss spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der auf die Bebauung gerichteten Verträge von Ihnen gefasst sein muss.

Hinweis: Die Veräußerung von mehreren Objekten wird von der Finanzverwaltung regelmäßig auf das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels überprüft. Entscheidend sind dabei die Gesamtumstände des Einzelfalls.

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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