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Informationen für Hausbesitzer
Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnung: Werbungskostenabzug ist nur nach Verausgabung möglich
Besitzen Sie eine Eigentumswohnung, enthält das monatlich zu zahlende Wohngeld auch einen Anteil, der der Instandhaltungsrücklage zugeführt wird, um größere Investitionen am Gemeinschaftseigentum finanzieren zu können. Mit der Wohngeldzahlung ist der Beitrag zur Instandhaltungsrücklage zwar aus Ihrem frei verfügbaren Vermögen abgeflossen. Gleichwohl können Sie diesen Anteil - wenn Sie die Eigentumswohnung fremdvermieten und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen - erst dann als Werbungskosten geltend machen, wenn der Verwalter die Rücklage tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder andere Maßnahmen verausgabt hat. Dies folgt daraus, dass erst zum Verausgabungszeitpunkt beurteilt werden kann, ob die Rücklagebeträge für Erhaltungsaufwendungen verwendet worden sind und mithin zu sofort abziehbaren Werbungskosten führen, oder ob sie als Herstellungskosten zu beurteilen sind, welche nur in Höhe der entsprechenden Abschreibungen als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |