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Informationen für Hausbesitzer
Grunderwerbsteuer: Einbringung von Grundstücken in eine Gesamthand
Sind Sie Alleineigentümer eines Grundstücks und bringen es beispielsweise in eine Kommanditgesellschaft (KG) ein, wird die Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem Sie am Vermögen der Gesamthand beteiligt sind. Beachten Sie aber, dass die Beurteilung der Steuerbefreiung grundstücksbezogen erfolgt.
Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat kürzlich entschieden, dass Grunderwerbsteuer auf einen Anteil von 20 % an den eingebrachten Grundstücken festgesetzt wird. Ein Kommanditist hatte zwar mehrere Grundstücke, die wertmäßig seiner Beteiligungsquote von 80 % an der Gesamthand entsprachen, in eine KG eingebracht. Dennoch ging das FG davon aus, dass er an den jeweiligen Grundstücken nur noch zu 80 % beteiligt ist und dass somit auf einen Anteil von 20 % Grunderwerbsteuer anfällt.
Hinweis: In vergleichbaren Fällen sollten Sie daher mit Ihrem Steuerberater klären, ob sich die Erhebung von Grunderwerbsteuer verhindern lässt. So könnte im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Vermögenszuordnung in der KG getroffen werden, nach der Ihnen die eingebrachten Grundstücke zu besonderen Anteilen gehören. Diese Frage sollte aber nicht lediglich aus grunderwerbsteuerlichen Erwägungen heraus, sondern auch mit Rücksicht auf mögliche andere (steuerliche) Folgewirkungen getroffen werden.
Information für: | Unternehmer, Hausbesitzer |
zum Thema: | Grunderwerbsteuer |