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Liebhaberei: Wann lassen Dauerverluste auf Liebhaberei schließen?
Stellt das Finanzamt Liebhaberei fest, lassen sich die erwirtschafteten Verluste nicht von der Steuer absetzen. Das ist immer dann der Fall, wenn sich ein Minus auf Dauer fortsetzt und der Selbständige nicht mit entsprechenden Gegenreaktionen dagegen vorgeht. Der typische Anfangsverlust bei Existenzgründern oder Verluste in einer allgemeinen Wirtschaftskrise zählen hingegen nicht dazu.
In einem aktuellen Urteil hat das Hessische Finanzgericht nun Grundsätze aufgestellt, wann Liebhaberei vorliegt. Bei einer Pension mit Dauerverlusten gingen die Richter davon aus, dass der Betrieb nur geführt wurde, um eigentlich private Hausaufwendungen von der Steuer absetzen zu können. Nachfolgend wichtige Eckpunkte für die Praxis:
- Wenn ein Betrieb aus der Sicht eines objektiven, sachkundigen Beobachters nach seiner Wesensart oder der Art seiner Betriebsführung keinen Totalgewinn erzielen kann, muss der Inhaber zum Nachweis einer Gewinnerzielungsabsicht Umstände darlegen, die zur Annahme berechtigen, die in der Vergangenheit angefallenen Verluste würden durch spätere Gewinne mehr als ausgeglichen. Der erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen bzw. Verlusten sowie dem sich aus der Beendigung voraussichtlich ergebenden Aufgabegewinn zusammen.
- Wird ein verlustbringendes Geschäftskonzept beibehalten, lässt dies darauf schließen, dass der Betrieb seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung nach auf Dauer gesehen nicht nachhaltig Gewinn abwerfen kann. Dann wird die verlustbringende Tätigkeit aus persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt.
- Ein wichtiges Merkmal für die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht ist, wie ein Steuerpflichtiger auf eine längere Verlustperiode reagiert: Führt er die verlustbringende Tätigkeit unverändert fort oder nimmt er Umstrukturierungen vor bzw. bemüht sich um eine Beendigung?
- Ein starkes Indiz für die Fortführung eines Betriebs aus einkommensteuerlich unbeachtlichen Motiven ist, wenn hierdurch die Möglichkeit eröffnet wird, ohnehin anfallende Kosten für die Unterhaltung einer Immobilie in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Immobilienbesitzer über anderweitige Einkünfte für ihre notwendige Lebensführung verfügen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |