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Informationen für Hausbesitzer
Schuldzinsen bei einem gemischtgenutzten Grundstück: Aufteilung der Anschaffungskosten im Kaufvertrag möglich!
Schuldzinsen können Sie als Werbungskosten abziehen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Nehmen Sie ein Darlehen zur Finanzierung unterschiedlicher Grundstücksteile auf, die eigenständige Wirtschaftsgüter bilden (z.B. eigengenutzter und fremdvermieteter Gebäudeteil), können Sie die Darlehen bei einer Fremdfinanzierung den einzelnen Grundstücksteilen zuordnen.
Wenn die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem Sie dann den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweisen, besteht nach Auffassung der Finanzverwaltung kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr zwischen den Gebäudeteilen und dem Kredit. In diesem Fall können Sie die entstandenen Schuldzinsen nicht den einzelnen Grundstücksteilen zuordnen und müssen diese stattdessen nach dem Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzflächen aufteilen.
In einem aktuellen Urteil eröffnet der Bundesfinanzhof (BFH) die Möglichkeit zur Zuordnung der Schuldzinsen entsprechend der Zuordnung der Anschaffungskosten im Kaufvertrag und bietet Ihnen damit eine einfache und praktikable Alternative zur direkten Zuordnung Ihrer Schuldzinsen bei gemischtgenutzten Grundstücken. Nach Auffassung des BFH gilt die Aufteilung der entstandenen Schuldzinsen nach dem Wohn- bzw. Nutzflächenverhältnis nicht, wenn die Parteien des Kaufvertrags den Kaufpreis in anderer Weise auf die erworbenen Wirtschaftsgüter aufgeteilt haben und dieser Maßstab auch steuerrechtlich gültig ist. In diesem Fall wird der Kaufpreis nach dem Verhältnis des auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Kaufpreises zum Gesamtkaufpreis aufgeteilt und die entstandenen Schuldzinsen in Höhe des auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Anteils abgezogen.
Hinweis: Das aktuelle BFH-Urteil ist in der steuerlichen Praxis zu begrüßen und bietet Steuerpflichtigen eine einfache Alternative zur direkten Zuordnung von Schuldzinsen. Wie die Finanzverwaltung auf die BFH-Rechtsprechung reagieren wird, bleibt abzuwarten.
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zum Thema: | Einkommensteuer |