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Informationen für Hausbesitzer

Familienheim: Wann liegt eine begünstigte Schenkung vor?

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können sich rund um das Eigenheim nahezu alles schenken, ohne dass der Fiskus zugreift. Diese Steuerbefreiung für Haus oder Wohnung können die Paare beispielsweise nutzen, um Vermögen geschickt untereinander aufzuteilen und es später steuerschonend auf die Nachkommen zu übertragen.

Die Befreiung gilt grundsätzlich für Häuser oder Eigentumswohnungen im EU-Raum sowie in Norwegen, Liechtenstein und Island, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Dabei spielt der Wert der Immobilie keine Rolle. Ein begünstigtes Familienwohnheim liegt immer dann vor, wenn sich darin der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Wird das verschenkte Grundstück als Wochenendhaus oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt, kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden.

Die Eheleute müssen sich allerdings nicht zwingend allein im Familienwohnheim aufhalten. Auch die zur Familie gehörenden Kinder, Enkel und weitere Verwandte wie etwa die Eltern oder gar eine Hausgehilfin dürfen darin mitresidieren, ohne das Steuerprivileg für das Gesamtobjekt zu gefährden. Auch können Räume der Wohnung als Arbeitszimmer genutzt werden. Selbst eine gewerbliche oder berufliche Mitbenutzung spricht nicht gegen die Steuerfreiheit, wenn die Wohnnutzung insgesamt überwiegt. Liegt etwa die Arztpraxis im Eigenheim, spricht dies immer noch für ein begünstigtes Familienwohnheim, wenn hierdurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Ein Ehegatte kann seinem Partner das Allein- oder Miteigentum am Familienwohnheim abgabenfrei schenken. Kauft oder baut ein Gatte das Eigenheim mit seinen Geldern und räumt dem Partner das Miteigentum ein, gilt auch dies als begünstigte Schenkung. Alternativ kann der Partner seinem Gatten auch Geld übergeben, damit dieser hiervon ein Eigenheim baut oder kauft. Über eine solche mittelbare Grundstückszuwendung können Geldgeschenke unter Verheirateten selbst bei größeren Summen steuerfrei bleiben.

Hinweis: Neu im Rahmen der Erbschaftsteuerreform ist zudem, dass auch eine anteilige Steuerbefreiung gewährt wird. Begünstigt sind nunmehr alle Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischtgenutzten Grundstücke, soweit darin Räume zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Wird also das Mehrfamilienhaus an den Partner verschenkt, gilt die Steuerbefreiung für die selbstgenutzten Gebäudeteile.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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