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Grunderwerbsteuer: Wann gehören Sanierungskosten zur Bemessungsgrundlage?
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich bei Grundstückskaufverträgen in der Regel nach dem Wert der Gegenleistung. Neben dem Kaufpreis zählen auch die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen mit zur Bemessungsgrundlage. Für den Umfang der Gegenleistung ist entscheidend, in welchem tatsächlichen Zustand die Vertragsparteien ein Grundstück zum Gegenstand des Erwerbs machen.
Erwerben Sie ein mit Altlasten kontaminiertes Grundstück und verpflichten Sie sich im Grundstückskaufvertrag, eine Sanierung durchzuführen, gehören die Ihnen im Rahmen der Sanierung entstandenen Kosten nicht zur Gegenleistung. Entscheidend ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags noch keine Sanierungsverfügung an den Veräußerer ergangen ist. Selbst wenn sich ein Käufer im Grundstückskaufvertrag vertraglich verpflichtet,
- eine Bodensanierung auf eigene Kosten durchzuführen,
- den Nachweis ordnungsgemäßer Sanierung und Entsorgung zu erbringen,
- ordnungsrechtlich relevante Gefahren unverzüglich zu beseitigen und
- den Verkäufer von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen freizustellen,
reicht dies nach Ansicht des BFH nicht aus, um die Sanierungskosten als Gegenleistung zu berücksichtigen.
Hinweis: Sie sollten vor Unterzeichnung notarieller Kaufverträge grundsätzlich Ihren Steuerberater hinzuziehen. Nur so können Sie ungewollte steuerliche Risiken, die bei späteren Betriebsprüfungen aufgegriffen werden könnten, im Vorfeld vermeiden.
Information für: | Unternehmer, Hausbesitzer |
zum Thema: | Grunderwerbsteuer |