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Sozialpädagogische Lebensgemeinschaften: Aufteilung der Aufwendungen nach Anzahl der Personen
In den letzten Jahren sind zunehmend sozialpädagogische Lebensgemeinschaften durch Heilpädagogen gegründet worden. Junge Menschen mit erheblichen familiären Problemen werden unter Betreuung von Fachkräften in eine intakte Familie einbezogen, um ihnen Zukunftsperspektiven zu eröffnen sowie eine schulische, berufliche und soziale Integration zu ermöglichen. Wenn die Wohnung einem Ehepartner gehört, der diese zur Betreuung der aufgenommenen Kinder an seinen als Heilpädagogen tätigen Ehepartner vermietet, erzielt er insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Wie werden aber die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume (Küche, Wohn- und Essbereich, Diele und Garten), die sowohl der eigenen Wohnnutzung des Steuerpflichtigen und seiner Familie wie auch der entgeltlichen Betreuung der in die Familie integrierten fremden Kinder dienen, steuerlich behandelt? Laut Bundesfinanzhof (BFH) sind solche Aufwendungen regelmäßig nach der Anzahl der der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen aufzuteilen. Damit hat er einen objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstab zugrunde gelegt, der in der Praxis einfach umzusetzen ist
Hinweis: Zur Frage der Aufteilung nach Personen ist ein weiteres Verfahren beim BFH anhängig. Bis zur Entscheidung können Sie sich auf das aktuelle BFH-Urteil berufen und die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume nach Köpfen aufteilen und als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |