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Grundstückstausch: Neuer Anschaffungsvorgang führt zum Spekulationsgeschäft
Erhält der ehemalige Besitzer ein Baugrundstück von der Stadt zurück, welches er zuvor als Acker-, Grün- und Bauerwartungsland übertragen hatte, handelt es sich um ein Tauschgeschäft. Dieses besteht darin, dass er sich verpflichtet, der Stadt sein Eigentum am Bauerwartungsland zu übertragen, und die Kommune wiederum die Pflicht zur Rückübertragung eines vermessenen und erschlossenen Baugrundstücks hat. Als Folge handelt es sich bei der Rückübertragung um einen neuen Anschaffungsvorgang. Zwar sind die Flächen geographisch identisch und haben nur kurzfristig den Eigentümer gewechselt. Doch eine wirtschaftliche Identität zwischen dem hingegebenen und später wieder eingetauschten Grund und Boden besteht nicht. Denn nach der Vermessung handelt es sich um erschlossene Grundstücke mit deutlich besserer Marktgängigkeit und entsprechend höherem Preis.
Da es zum Anschaffungsvorgang kommt, beginnt auch die zehnjährige Spekulationsfrist für Immobilien neu zu laufen. Wird das nunmehr erschlossene Grundstück innerhalb dieses Zeitraums verkauft, löst der Gewinn Spekulationssteuer aus. Hierbei ist der Veräußerungserlös dem Verkehrswert des unerschlossenen Landes gegenüberzustellen.
Unter den Begriff "Anschaffung und Veräußerung" fallen nicht nur Kaufverträge. Auch ein Tausch ist ein entgeltliches Geschäft, das auf den Austausch eines individuellen Werts gegen einen anderen gerichtet ist. Gegenstand eines Tauschvertrags können Sachwerte, Rechte, Sachinbegriffe und andere vermögenswerte Positionen sein. Steuerlich gesehen ist ein Tauschgeschäft auf den Austausch zweier Wirtschaftsgüter gerichtet und wird behandelt wie ein Kauf.
Keine Anschaffungsvorgänge sind bei Grundstücken dagegen
- der Erwerb kraft Gesetzes,
- der Erwerb kraft eines aufgrund gesetzlicher Vorschriften ergangenen Hoheitsakts (z.B. Enteignung),
- der unentgeltliche Erwerb (z.B. durch Erbschaft oder Schenkung) und
- die Herstellung eines Gebäudes auf einem unbebauten Grundstück.
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