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Nießbrauch: Steuergünstige Vorsorgeplanung
Übertragen Eltern ein renditestarkes Mietshaus oder selbstgenutztes Eigenheim gegen Vorbehaltsnießbrauch auf ihre Kinder, ist der Besitzerwechsel zu Lebzeiten steuergünstig vollzogen. Sonst ändert sich aber wenig: Die bisherigen Eigentümer kassieren weiter die Mieten, kümmern sich unverändert um die Hausverwaltung und deklarieren dem Finanzamt ihre Einkünfte. Das Szenario ändert sich erst mit ihrem Tod; bis dahin haben die neuen wirtschaftlichen Eigentümer außer dem Eintrag im Grundbuch kaum etwas von der Immobilie.
Sofern eine solche vorweggenommene Erbfolge noch vor der Erbschaftsteuerreform 2009 abgewickelt worden ist, wird für die Schenkungsteuer erst einmal nur die Differenz zwischen dem Wert der übergebenen Immobilie und dem Kapitalwert der Nießbrauchslast angesetzt. Diese Nießbrauchslast fällt umso höher aus, je jünger die Eltern bei der Übergabe waren. Denn der Jahresertrag aus der Immobilie wird mit einem Vervielfältiger multipliziert, der sich an der amtlichen Sterbetabelle orientiert. Diese günstige Regelung gewährt der Fiskus aber nicht dauerhaft. Denn die Steuer, die um den Schuldposten vermindert wird, welcher sich aus dem Nießbrauch ableitet, bleibt nur bis zum Tod gestundet und die Schenkungsteuer auf die Differenz entfällt insoweit nicht endgültig. Allerdings kann beim Finanzamt ein Antrag auf sofortige Zahlung der gestundeten Steuer - also der Differenz zwischen der sofort und der insgesamt fälligen Steuer - gestellt werden. Dann fällt die Forderung deutlich geringer aus, weil sie für die Dauer des verbleibenden Nießbrauchs abgezinst wird.
Diese günstige Option besteht aber nicht mehr, wenn der Nießbrauchsberechtigte stirbt, bevor das Finanzamt überhaupt erst einen Bescheid erlassen hat. Dann scheidet eine Stundung der Erbschaftsteuer, die auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfällt, und folglich auch die Ablösung dieses Steuerbetrags von vornherein aus. Wurde die Vereinbarung mit dem Vater beispielsweise 2008 getroffen und verstirbt er im März 2010, kann der Antrag auf Sofortablösung nicht mehr gestellt werden, sollte der Schenkungsteuerbescheid erst im Herbst 2010 ergehen. Dann wird die Steuer sofort ohne die Belastung berechnet.
Hinweis: Diese Rechnung für den Nießbrauch gilt unter deutlich verbesserten Bedingungen im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2009 weiter. Denn die Steuer auf die Nießbrauchslast wird nicht wie zuvor nur bis zum Tod des Berechtigten gestundet, sondern die Schuld zählt dauerhaft als Nachlassverbindlichkeit. Dabei fällt der Abzugsposten sogar deutlich höher aus. Denn die amtliche Sterbetabelle der Finanzverwaltung wurde aktualisiert, was statistisch für Vater und Mutter eine längere Lebensdauer von rund drei Jahren bedeutet. Das erhöht dann den Kapitalwert, der von der Bemessungsgrundlage für die Immobilie abgezogen werden kann.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |