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Keine Akteneinsicht: Prüfung nach dem Schwarzarbeitergesetz
Der Staat versucht in den letzten Jahren verstärkt, Schwarzarbeit aufzudecken. Im Zuge dessen wird auch anonymen Hinweisen nachgegangen - wie in einem Fall, den das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) Ende letzten Jahres zu entscheiden hatte.
Beim Besitzer eines Einfamilienhauses, an dem Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden, führte die Abteilung Finanzkontrolle "Schwarzarbeit" aufgrund eines telefonischen Hinweises eine Prüfung durch. Der Hausbesitzer wollte natürlich wissen, wem er die Prüfung zu verdanken hatte, und forderte Akteneinsicht. Diese wurde ihm allerdings - wie das FG meint - zu Recht verwehrt. Ihm stehe lediglich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Akteneinsichtsgesuch zu, wobei die Behörde das grundsätzliche Offenbarungsverbot bezüglich der Identität des Anrufers zu beachten habe. Da eine Person auf seinem Grundstück mit Bauarbeiten beschäftigt war, habe ein ausreichender Anlass zur Prüfung bestanden. Dies setze keinen Tatverdacht im Sinne der Strafprozessordnung voraus; folglich könne es dahinstehen, welche Hinweise der Hinweisgeber genau geliefert hat. Alles, was der Hausbesitzer über die Prüfung hat wissen wollen, habe er von der von ihm beschäftigten Person erfragen können.
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