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Grunderwerbsteuer: Einbeziehung der Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage
Ist ein Grundstück bei Abschluss des Kaufvertrags bereits erschlossen, kann laut Bundesfinanzhof nur das erschlossene Grundstück Vertragsgegenstand sein. Dies hat zur Folge, dass die im Kaufvertrag ausgewiesenen Erschließungskosten grundsätzlich zur Gegenleistung für die Grundstücksübertragung und damit auch zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gehören. Das gilt auch dann, wenn
- der Erwerber ein erschlossenes Grundstück von einer Gemeinde kauft,
- der Kaufpreis die Erschließungskosten enthält und
- insoweit eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht erst dann entsteht, wenn sich das Grundstück nicht mehr im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde befindet.
Gleiches gilt für Kostenerstattungsbeträge, die wegen durchgeführter Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz als Berechnungsfaktor bei der Kaufpreisfestlegung für ein gemeindeeigenes Grundstück berücksichtigt werden.
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zum Thema: | Grunderwerbsteuer |