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Sonderausgabenabzug: Wer darf in einer Denkmalimmobilie mietfrei wohnen?

Bei einem Gebäude, das als Baudenkmal anerkannt ist und selbstgenutzt wird, dürfen im Abschlussjahr der Baumaßnahme und in den neun Folgejahren jeweils 9 % der begünstigten Sanierungsmaßnamen als Sonderausgaben abgezogen werden. Somit beteiligt sich der Fiskus mit insgesamt 90 % an den Kosten. Hinzu kommt der Abzug der anschließend anfallenden laufenden Erhaltungsaufwendungen. Diese Förderung gibt es, wenn der Eigentümer das Gebäude im betroffenen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder Teile der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich an Dritte überlässt.

Nun ist die Frage aufgetaucht, wem der Besitzer sein Denkmal kostenlos zur Verfügung stellen kann. Bei der mittlerweile abgeschafften Eigenheimzulage galt das für alle Angehörigen wie Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Nichten und Neffen, Ehegatten der Geschwister.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hingegen meint, dass nur dann eine begünstigte Eigennutzung gegeben ist, wenn die Wohnung einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich überlassen wird. In der Regel trifft dies also auf Kinder unter 18 und den volljährigen Nachwuchs bis 25 zu, der sich in der Berufsausbildung befindet. Die Richter sind der Auffassung, dass die weit gefassten Vorschriften zur Eigenheimzulage nicht greifen, weil sie erst 1996, also nach der Denkmalförderung in Kraft getreten sind. Sie sehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, den Regelungsbereich der Eigenheimzulage auf den Sonderausgabenabzug bei Denkmalimmobilien zu übertragen.

Hinweis: Diese Frage ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Da der Besitzer des Denkmalobjekts gegen das FG-Urteil Revision eingelegt hat, kann sich nun der Bundesfinanzhof mit der Frage beschäftigen, ob die Vorschrift zur Denkmalförderung speziell auf ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind abstellt oder allgemein auf Angehörige. Entsprechende Fälle können über einen ruhenden Einspruch offengehalten werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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