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Informationen für Hausbesitzer

Blockheizkraftwerke: Ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen und Ausgaben

Ein Blockheizkraftwerk erzeugt zugleich Strom und Wärme im Gebäude (Kraft-Wärme-Kopplung): Die anfallende Abwärme wird unmittelbar vor Ort zum Heizen und für die Warmwasserbereitung verwandt. Den selbsterzeugten Strom, der nicht im Gebäude verbraucht wird, speisen die Betreiber in der Regel ins öffentliche Netz ein. Dabei ist der örtliche Netzbetreiber zur Abnahme und Vergütung des eingespeisten Stroms verpflichtet.

Blockheizkraftwerke sind selbständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter - unabhängig davon, ob sie bei der Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei einer Sanierungsmaßnahme angeschafft werden. Ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre.

Hausbesitzer, die Blockheizkraftwerke betreiben, erzielen Einnahmen aus gewerblicher Betätigung. Dabei unterstellt das Finanzamt grundsätzlich eine Einkünfteerzielungsabsicht und überprüft diese lediglich, wenn eine Fremdfinanzierung vorliegt. Zu den Betriebseinnahmen gehören vor allem die Vergütungen für den eingespeisten Strom sowie aus der Lieferung von Strom und Wärme, die Mineralölsteuererstattung für Anlagen, die mit Erdöl oder Erdgas betrieben werden, und die Umsatzsteuererstattungen.

Versorgt das Blockheizkraftwerk auch die eigene Wohnung mit Strom und Wärme, liegen insoweit Entnahmen für private Zwecke vor. Der Entnahmewert darf in Anlehnung an den Preis für diejenige Energie geschätzt werden, die aus dem Netz des Energieversorgers bezogen wird. Die Entnahme der Wärme erfolgt zu dem Preis, der Dritten in Rechnung gestellt wird.

Als Betriebsausgaben kommen insbesondere Aufwendungen für den Einkauf des Brennstoffs für den Motor, Reparatur-, Wartungs- und Finanzierungskosten sowie die lineare AfA (Absetzung für Abnutzung) nach der Nutzungsdauer für bewegliche Wirtschaftsgüter in Betracht. Es kann ein Investitionsabzugsbetrag in einem Jahr vor der Installation gebildet werden. Nach der Anschaffung oder Herstellung kann die 20%ige Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Das gelingt aber nur, wenn der selbsterzeugte Strom und die selbsterzeugte Wärme höchstens mit 10 % privat verbraucht wird.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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