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Mietverhältnis: Streit mit dem Mieter und dann noch die Umsatzsteuer

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) geklärt, unter welchen Voraussetzungen Abfindungszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses der Umsatzsteuer unterliegen. Grundsätzlich stellt sich immer das Problem, dass bei Zahlungen zur Streitbeilegung umsatzsteuerpflichtige Leistungen oder sogenannter nichtsteuerbarer Schadensersatz gegeben sein kann.

Beispiel: M hat von V ein gewerbliches Objekt gemietet. Das Mietverhältnis unterliegt der Umsatzsteuer, da man sich dafür entschieden hat. Der Mietvertrag ist auf fünf Jahre befristet. M möchte das Mietverhältnis vorzeitig beenden. V ist damit einverstanden, wenn M eine Abfindung von 5.000 EUR zahlt.

In diesem Fall sieht der BFH eine Umsatzsteuerpflicht der Zahlung vor. Auch im Verzicht auf weitere Durchführung des Vertrags erkennt er eine umsatzsteuerliche Leistung.

Hinweis: Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mieter beispielsweise wirksam gekündigt hat und anlässlich des Streits über die Wirksamkeit der Kündigung eine Abfindung bzw. eine Entschädigungszahlung vereinbart wird. Bei der Stornierung eines bereits verbindlich gebuchten Hotelzimmers geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Stornogebühr ein nichtsteuerbarer Schadensersatz ist. Umsatzsteuer fällt daher auch hier nicht an.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

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