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Grunderwerbsteuer: Bescheide können teilweise ausgesetzt werden
Die ehemalige Bewertung von Immobilien hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungswidrig eingestuft. Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz gibt es deshalb seit 2009 eine generelle Bewertung aller Vermögensarten zu Marktpreisen. Für die Grunderwerbsteuer ist es allerdings bei den beanstandeten Bewertungsvorschriften geblieben.
Deshalb hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in zwei Urteilen die Verfassungsmäßigkeit der Grundbesitzbewertung bezweifelt, sofern es um Erwerbsvorgänge geht, die ab 2009 verwirklicht wurden. Und die Finanzverwaltung setzt Grunderwerbsteuerbescheide seit April 2010 nur noch vorläufig fest, lehnt Anträge auf Aussetzung der Vollziehung allerdings ab. Dabei geht es um Grundstücksübertragungen, bei denen sich die Steuer nicht nach der Gegenleistung (Kaufpreis) bemisst, sondern nach dem steuerlichen Grundstückswert, etwa bei
- fehlender Gegenleistung oder wenn diese nicht ermittelt werden kann,
- Umwandlung, Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage,
- Wechsel der Beteiligten einer Personengesellschaft mit einem inländischen Grundstück oder
- Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft vorausgegangen ist.
Demgegenüber gewährt das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) die Aussetzung der Vollziehung, weil es - wie der BFH - die Rechtmäßigkeit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Grundbesitzwerten ernstlich bezweifelt. Zwar ist bei Bedenken gegen die zugrundeliegende Gesetzesvorschrift das besondere berechtigte Interesse des Antragstellers gegen das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung abzuwägen. Da die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer aber nur bestimmte Fallgestaltungen betrifft, hat dies keine Auswirkungen auf sämtliche Grunderwerbsteuerfestsetzungen im Massenverfahren. Daher gefährdet es auch nicht die geordnete Haushaltsführung.
Nur weil es möglich ist, dass das BVerfG lediglich dessen Unvereinbarkeit mit der Verfassung aussprechen wird, ist das Aussetzungsinteresse noch nicht nachrangig. Die Verfassungsrichter könnten nämlich auch der Auffassung des BFH folgen und eine gesetzliche Neuregelung der Grundbesitzbewertung rückwirkend ab dem 01.01.2009 anordnen.
Hinweis: Grundsätzlich gilt die angeordnete Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids nur für die Zukunft. Deshalb ist sie nicht geeignet, Säumniszuschläge zu beseitigen, die zwischen der Fälligkeit der Steuer und der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entstanden sind. Allerdings schließt der Aussetzungsantrag in der Regel das Begehren auf die Aufhebung der Säumniszuschläge ein. Dies ist gerechtfertigt, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids schon zu diesem Zeitpunkt bezweifelt wurde.
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zum Thema: | Grunderwerbsteuer |