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Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug aus Dachsanierung möglich
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Vorsteuerabzug aus der Sanierung eines asbesthaltigen Dachs möglich ist, wenn dieses als Halterung für eine Photovoltaikanlage dient.
Beispiel: U installiert auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage. Diese integriert er nicht in das Dach, sondern montiert sie darauf. Die Installation erfordert eine Asbestsanierung des darunterliegenden Dachs, zu der U nach bau- und gewerberechtlichen Vorschriften vor der Montage der Anlage verpflichtet ist.
Da er den produzierten Strom gegen Bezahlung eines Netzbetreibers ins Stromnetz einspeist, übt U eine unternehmerische Tätigkeit aus. Daher kann er den Vorsteuerabzug aus den Kosten der Anlage voll geltend machen.
Für die Dachsanierung ist dies nicht so eindeutig. Zwar ist nach Ansicht des FG ein Vorsteuerabzug zu gewähren - doch nur für diejenigen Teile des Dachs, die unmittelbar unter der Anlage liegen. Für den Vorsteuerabzug kommt es nicht darauf an, dass das Dach durch die bisherige Nutzung erneuerungsbedürftig geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Erneuerung zur Installation der Photovoltaikanlage erforderlich ist.
Hinweis: Im Urteilsfall ist der Vorsteuerabzug nicht nur für die Photovoltaikanlage selbst, sondern auch für die Dachsanierung gewährt worden. Zu beachten ist jedoch, dass es sich um eine Asbestsanierung handelte, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zwingend war. Die Frage, ob die Sanierungskosten eines lediglich altersschwachen Dachs geltend gemacht werden können, wird von den Finanzgerichten recht unterschiedlich beantwortet. Hier bleibt daher noch das Machtwort des Bundesfinanzhofs abzuwarten.
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