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Blockheizkraftwerke: BMF lockert Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem jüngst veröffentlichten Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraft-Wärmekopplungsanlagen - insbesondere Blockheizkraftwerken - Stellung genommen.
Solche Anlagen dienen der Gewinnung von Elektrizität aus Gas oder ähnlichen Brennstoffen. Die bei deren Herstellung abfallende Wärmeenergie kann beispielsweise zum Heizen eines Ein- oder Mehrfamilienhauses genutzt werden. Da ein Blockheizkraftwerk ohne größere Platzprobleme in einem Keller installiert werden kann, ist es insbesondere für Eigenheimbesitzer oder Vermieter sehr interessant.
Die erzeugte elektrische Energie wird für eine fest vereinbarte Einspeisevergütung, welche regelmäßig über dem allgemeinen Preis für 1 kWh liegt, an den Stromnetzbetreiber verkauft. Aus steuerlicher Sicht kann eine Kraft-Wärmekopplungsanlage ebenfalls interessant sein, da es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, wenn Strom an den Netzbetreiber verkauft wird. Daher ist ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der Anlage möglich.
Beispiel: Ein Eigenheimbesitzer möchte seine alte Heizung modernisieren. Anstelle einer konventionellen Gasheizung soll ein Blockheizkraftwerk eingebaut werden. Die Anschaffungskosten belaufen sich auf insgesamt 20.000 EUR zuzüglich 3.800 EUR Umsatzsteuer. Mit der Stromproduktion werden insgesamt 1.200 EUR Einnahmen erzielt.
Da der Eigenheimbesitzer eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, erstattet ihm das Finanzamt 3.800 EUR aus den Anschaffungskosten als Vorsteuer. Im Gegenzug muss er die 1.200 EUR Einnahmen der Umsatzbesteuerung unterwerfen. Dies ist regelmäßig kostenneutral, da der Netzbetreiber die Umsatzsteuer zusätzlich zahlt.
Bislang legte die Finanzverwaltung sehr strenge Maßstäbe an die Unternehmereigenschaft eines Anlagenbetreibers an. Beispielsweise erforderte deren Anerkennung mindestens 3.000 EUR Umsatz aus den Stromlieferungen an den Netzbetreiber im Jahr. Diese Betragsgrenze gilt nun nicht mehr. Nach der neuesten Verwaltungsansicht ist die Unternehmereigenschaft immer gegeben, so dass ein Vorsteuerabzug auch aus den Baukosten der Anlage möglich ist. Voraussetzung ist lediglich, dass tatsächlich ein Netzanschluss besteht und damit auch physisch Strom an den Netzbetreiber geliefert werden kann.
Neben der guten Nachricht für Anlagenbetreiber gibt es jedoch auch einen Wermutstropfen: Die quasi als Abfall anfallende Wärme - und damit die private Wärmenutzung - ist ebenfalls der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Dabei sind insbesondere die Anschaffungskosten der Anlage zu berücksichtigen. Dieser Nachteil wiegt aber in der Regel den steuerlichen Vorteil aus dem Vorsteuerabzug bei weitem nicht auf.
Hinweis: Sprechen Sie uns an, wenn Sie beabsichtigen, eine Kraft-Wärmekopplungsanlage zu errichten. Wir kümmern uns um die Abwicklung mit dem Finanzamt, insbesondere um die Erstattung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten.
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