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Grundsteuer: Einsprüche wegen strittiger Bemessungsgrundlage können jetzt ruhen
Als Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung können Sie Ihre Grundsteuerfälle ab sofort mit Verweis auf die umstrittene und möglicherweise veraltete Bemessungsgrundlage für die Kommunalabgabe offenhalten. Dabei gehen die Finanzämter auf zwei verschiedenen Wegen vor:
- Einsprüche, die sich gegen die Einheitswertfeststellung oder den Grundsteuermessbescheid richten, können ruhen, sofern sich dieser Rechtsbehelf auf eine beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde beruft.
- Anträge auf Aufhebung der Einheitswerte oder Grundsteuermessbeträge werden mit Zustimmung des Antragstellers ausgesetzt. Dies hat den Vorteil, dass die Verjährung der Festsetzungen bis zur Entscheidung gehemmt wird. Bestehen Sie auf einer sofortigen Entscheidung über Ihren Antrag, wird dieser abgelehnt und ein anschließend gegen die Ablehnung gerichteter Einspruch ruht dann ebenfalls.
Für Sie als Immobilieneigentümer kann es sich lohnen, durch einen Einspruch mit Verweis auf das in Karlsruhe anhängige Verfahren unter Angabe des Aktenzeichens auf Prozesse Dritter aufzuspringen. Dann ist nämlich keine eigene Begründung erforderlich. Bei positivem Ausgang besteht die Aussicht auf eine Rückzahlung zu viel gezahlter Grundsteuer - und höher als bisher wird sie nicht. Denn im Fall einer sogenannten Verböserung ist eine Rücknahme des Einspruchs noch möglich.
Hintergrund für die Verfassungsbeschwerde ist der Umstand, dass für die Grundsteuer immer noch die Einheitswerte aus dem Jahr 1964 - und in den neuen Bundesländern sogar die Wertverhältnisse von 1935 - herangezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof für Festsetzungen nach dem 01.01.2007 als verfassungsrechtlich höchst zweifelhaft eingestuft, weil die Berechnung nicht mehr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz vereinbar ist. Außerdem sind die Einheitswerte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bereits 1996 abgeschafft und seither durch marktgerechtere Ermittlungsmethoden ersetzt worden.
Hinweis: Die Finanzverwaltung gewährt jedoch keine Aussetzung der Vollziehung, so dass Sie die Grundsteuer zunächst trotz ruhenden Einspruchsverfahrens in unveränderter Höhe weiterzahlen müssen.
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