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Grundsteuer: Gemeinde darf Hebesatz radikal erhöhen
Angesichts klammer Haushaltskassen erhöhen viele Kommunen den Hebesatz der Gewerbe- und Grundsteuer. Bei der Grundsteuer dürfen sie diesen individuell festsetzen und haben dabei einen weiten Entscheidungsspielraum zur Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben.
Selbst wenn der Satz wie zum Beisiel in Berlin um 150 Punkte auf 810 % angehoben wird, während die Nachbargemeinden deutlich weniger verlangen, ist dies nicht verfassungswidrig. Denn einen Vergleich mit dem Hebesatz anderer Städte muss eine Kommune für die eigene Festsetzung gar nicht vornehmen.
Die Anhebung ist so weit erlaubt, als sie Bürger nicht übermäßig belastet und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigt. Die Steuer darf also - gemessen an einer normalen finanziellen Leistungskraft - keine erdrosselnde Wirkung haben. Und erdrosselnd wirkt sie erst dann, wenn die Gesamtheit der Hauseigentümer einer Gemeinde die Grundsteuer unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen kann. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat jedoch ein Spitzenhebesatz von 810 % noch keine erdrosselnde Wirkung.
Die Grundsteuer erfasst Immobilien ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die Leistungsfähigkeit der Eigentümer oder auf ihre Beziehung zum Grundbesitz. Auch die individuelle Nutzung spielt keine Rolle. Die Grundsteuer führt zu keiner verfassungswidrigen Substanzbesteuerung, weil die Immobilie meist nicht das gesamte Vermögen darstellt und zur Erzielung eines Nettoertrags geeignet ist. Bei Eigennutzung besteht der Ertrag faktisch in der effektiven Wohnnutzung und wirtschaftlich im ersparten Aufwand für die alternative Mietzahlung.
Hinweis: Sofern Sie als Haus- oder Wohnungseigentümer Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung vorbringen möchten, können Sie dies nicht in einem Verfahren gegen den Grundsteuerbescheid tun. Vielmehr müssen Sie den Rechtsbehelf gegen die Grundlagenbescheide einlegen: entweder den Einheitswert- oder den Grundsteuermessbescheid. Auch wenn es sich um Wertveränderungen an der Immobilie handelt, müssen Sie gegen den Einheitswertbescheid vorgehen.
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