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Informationen für Hausbesitzer

Ferienwohnung: Schenkung an die bessere Hälfte ist nicht steuerbegünstigt

Schenken Sie Ihrem Ehepartner eine im Inland oder EU-Ausland gelegene Immobilie, ist dieser Vorgang unabhängig von Größe und Wert von der Schenkungsteuer befreit. Das gilt auch für Schenkungen unter den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Voraussetzung ist, dass Sie dieses Objekt bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben (sogenanntes Familienwohnheim). Ferien- oder Wochenendhäuser sind dagegen von der Vergünstigung ausgeschlossen, selbst wenn sie ausschließlich selbst bewohnt werden. Bedingung für die Steuerbefreiung ist nämlich, dass der übertragene Grundbesitz den Kernbereich des familiären Lebens darstellt.

Angesichts der zeitlich beschränkten Nutzungsdauer kann sich in einer Ferienwohnung nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. Auch wenn sich bei den üblichen Ferienaufenthalten dort unbestritten typisches Familienleben abspielt, reicht das nicht aus, um insoweit den Mittelpunkt der familiären Lebensführung und damit ein begünstigtes Familienwohnheim anzunehmen. Gegen diese Auslegung des Finanzgerichts Münster ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Revisionsverfahren anhängig. Der BFH muss jetzt entscheiden, wie der Begriff Familienwohnheim zu bestimmen ist.

Grundsätzlich steuerbefreit sind nicht nur das klassische Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung. Die Steuerbefreiung gilt auch für gemischt genutzte Geschäftsgrundstücke und vermietete Mehrfamilienhäuser, soweit Sie darin bis zur Schenkung Räume zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Insoweit kommt es dann zu einer anteiligen Steuerbefreiung.

Beispiel: Die Ehefrau schenkt ihrem Mann ein Zweifamilienhaus im Wert von 1,6 Mio. EUR. Das Paar wohnt im Obergeschoss, das Parterre ist fremdvermietet. Der Ehemann muss nur die Hälfte des Hauses und damit 800.000 EUR versteuern. Nach Abzug des Freibetrags von 500.000 EUR fallen dann (300.000 EUR x 11 %) 33.000 EUR Schenkungsteuer an. Würde das gesamte Objekt erfasst, wären es (1,6 Mio. EUR ./. Freibetrag von 500.000 EUR = 1,1 Mio. EUR x 19 % [Steuersatz über 600.000 EUR in Steuerklasse I]) 209.000 EUR.

Hinweis: Verkauft der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner das gerade erst erhaltene Eigenheim nach der Schenkung oder nutzt es nicht mehr zu Wohnzwecken, spielt dies für die Steuerfreiheit keine Rolle mehr. Denn es bestehen keine Haltefristen, maßgebend ist nur die Nutzung zum Zeitpunkt der Übergabe. Der spätere Verkauf oder eine Nutzungsänderung ist daher unschädlich für die Steuerfreiheit.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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