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Informationen für Hausbesitzer

Betriebsvermögen: Ein Wirtschaftsgut mit Verlustaussicht wird nicht zugeordnet

Unternehmer oder Freiberufler können ein Wirtschaftsgut unabhängig von der tatsächlichen oder beabsichtigten Nutzung ihrem Betriebsvermögen zuordnen, sofern bereits die Anschaffung selbst ein betrieblicher Vorgang ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • das Wirtschaftsgut im Rahmen eines Tauschgeschäfts erworben wird oder
  • die Neuanschaffung mit betrieblichen Mitteln - etwa aus der Firmenkasse oder einem Unternehmenskredit - erfolgt.

In beiden Fällen ist der Zugang die notwendige Folge des betrieblich veranlassten Erwerbs. Entsprechendes gilt, wenn der Selbständige seinen Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung statt durch eine Bilanz ermittelt, sofern das Anlagegut objektiv geeignet und bestimmt ist, Unternehmen, Praxis oder Kanzlei zu fördern. Bringt es hingegen keinen Nutzen, sondern nur Verluste, kann es nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.

Vor diesem Hintergrund kann ein Gebäude, das bereits vor der Fertigstellung mit Verlust an nahe Angehörige weiterveräußert wurde, nicht zum Betriebsvermögen des Veräußerers gehören, auch wenn die Räumlichkeiten anschließend von ihm genutzt werden. Denn es handelt sich nicht um ein Wirtschaftsgut, das objektiv geeignet ist, den Betrieb zu fördern. Daher ist der Verlust aus der Veräußerung an Verwandte steuerlich nicht anzuerkennen, wenn das Geschäft zu einem unter den Selbstkosten liegenden Preis erfolgt.

Zum Zeitpunkt des Verkaufs kann es sich dann gar nicht um Betriebsvermögen handeln, weil es zuvor nicht eingelegt werden konnte. Dem Vertrag unter nahen Angehörigen liegen keine wirtschaftlich nachvollziehbaren Leistungen zugrunde. Er basiert auf einem Gestaltungsmissbrauch, denn es soll nur ein steuerlicher Verlust verursacht werden, der zu einem ungerechtfertigten Steuervorteil führt. Ein angemessener Preis ist innerhalb der Familie dann nicht von besonderem Interesse. Es ist auch nicht nachzuvollziehen, weshalb bereits während der Bauphase ohne sichere Kenntnis der tatsächlich entstehenden Kosten veräußert wird. Bei einem Verkauf zum Selbstkostenpreis wird entweder noch der kurze Zeitraum bis zur Bezugsfertigkeit abgewartet oder aber ein entsprechender vertraglicher Vorbehalt vereinbart.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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