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Seeling-Modell: BFH kippt Vorsteuertrick bei der Vermietung zwischen Miteigentümern
Kennen Sie Wolfgang Seeling? Der Unternehmer kam zu einiger Bekanntheit, als er 2003 vor dem Europäischen Gerichtshof ein spektakuläres Grundsatzurteil erstritt: Er setzte durch, dass Unternehmer mit einem teils privat und teils unternehmerisch genutzten Gebäude die vollen Vorsteuerbeträge aus den Baukosten abziehen durften. Zwar mussten sie die private Nutzung des Gebäudes versteuern, der Vorsteuerabzug direkt bei Anschaffung bzw. Herstellung führte aber faktisch zu einem zinslosen Staatsdarlehen.
Jetzt hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem solchen "Vorsteuertrick" beschäftigt. Im Urteilsfall errichteten Eheleute gemeinsam ein Haus, dessen Nutzfläche zu 41,5 % auf ein Büro entfiel, welches der Ehemann für seine unternehmerische Tätigkeit nutzte. Die Ehefrau vermietete ihren hälftigen Eigentumsanteil am Büro an ihren Ehemann, behandelte die Vermietungsumsätze als umsatzsteuerpflichtig und machte die hälftigen Vorsteuerbeträge aus den Baukosten geltend.
Der BFH nahm die Vermietung genau unter die Lupe und kam zu dem Ergebnis, dass die Vorsteuer nicht abgezogen werden darf. Die Ehefrau war nach Ansicht des Gerichts nicht im umsatzsteuerlichen Sinne "wirtschaftlich" tätig, da gar keine Vermietung vorlag. Die Büroräume waren bereits im Zeitpunkt der Herstellung an den unternehmerisch tätigen Ehemann geliefert worden. Aus umsatzsteuerlicher Sicht konnte daher keine Vermietung stattfinden.
Hinweis: Der volle Vorsteuerabzug nach dem Seeling-Modell gilt nicht mehr für Gebäude, die nach dem 01.01.2011 errichtet bzw. erworben wurden. Seitdem hat der Gesetzgeber den Vorsteuerabzug auf den unternehmerisch genutzten Gebäudeteil beschränkt.
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