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Grundstücksübertragung: Werden eingetragene Lebenspartner auch rückwirkend gleichgestellt?
Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner sind im Erb- und Familienrecht sowie in vielen anderen Bereichen des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Ehegatten nahezu gleichgestellt. Dies ist beispielsweise beim Unterhalt, bei der Versorgung sowie beim Vermögensausgleich bei einer Trennung der Fall - und seit dem Jahressteuergesetz 2010 auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bei der Grunderwerbsteuer erfolgte die Anpassung allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft: Bestimmte Immobilienerwerbe zwischen den Partnern sind - wie bei Eheleuten - seit Mitte Dezember 2010 steuerfrei. Geht es um ältere Geschäfte, verlangt der Fiskus weiterhin die Grunderwerbsteuer.
Die Finanzgerichte Münster, Niedersachsen und Schleswig-Holstein halten diese Besteuerung von Grundstücksübertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern für verfassungswidrig. Nach Ansicht der Richter verstößt es gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass eingetragene Lebenspartner den Ehegatten nicht auch rückwirkend gleichgestellt wurden.
Hinweis: Mittlerweile liegt diese Streitfrage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor. Da sie die rückwirkende steuerliche Gleichstellung bereits für Erbschaften und Schenkungen angeordnet haben, ist es wahrscheinlich, dass die Richter auch bei den Grundstückserwerben entsprechend entscheiden werden. Haben Lebenspartner seit August 2001 (dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes) Grunderwerbsteuer gezahlt und sind ihre unverjährten Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig, sollten sie sich die Option auf Steuerfreiheit also über einen ruhenden Einspruch mit Verweis auf die anhängigen Verfahren offenhalten. Betroffen sind insbesondere
- Erwerbe aus dem Nachlass durch den überlebenden Lebenspartner,
- alle Grundstückserwerbe zwischen den Lebenspartnern und
- Grundstückserwerbe durch den früheren Lebenspartner im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
Hinweis: Bei der Einkommensteuer haben weiterhin nur Ehepaare Anspruch auf Zusammenveranlagung. Eingetragene Lebenspartner müssen dagegen immer noch einzelne Steuererklärungen einreichen und sich - wie Alleinstehende - dem ungünstigen Grundtarif unterwerfen. Diese Differenzierung ist umstritten - spätestens seit das BVerfG Mitte 2010 die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz beanstandet hatte. Auch zu diesem Streitpunkt liegen dem BVerfG bereits Verfassungsbeschwerden vor. Eingetragene Lebenspartner sollten ihre Einkommensteuerbescheide daher ebenfalls über einen ruhenden Einspruch bis zur Entscheidung offenhalten, um gegebenenfalls in den Genuss des Splittingtarifs zu kommen.
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zum Thema: | Grunderwerbsteuer |