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Steuervergünstigung: Betrieb einer Photovoltaikanlage kann schädlich sein
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Immobilie steht der günstigen gewerbesteuerlichen Besteuerung von Wohnungsbauunternehmen entgegen, wenn der von dem Unternehmen produzierte Strom gegen Vergütung in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird. Es handelt sich dann um eine von der Grundstücksnutzung und -verwaltung unabhängige gewerbliche Tätigkeit. Diese ungünstige Einordnung betrifft beispielsweise Eigentümer eines bebauten Grundstücks, die ihre Gebäude an Gewerbetreibende vermieten und auf den Dächern Photovoltaikanlagen installieren lassen, um den produzierten Strom nicht nur für den Betrieb der Gebäude zu nutzen, sondern gegen Vergütung auch ins öffentliche Netz einzuspeisen. Denn der Betrieb von Photovoltaikanlagen ist keine mit der Vermietung unmittelbar zusammenhängende Nebentätigkeit. Das hat zur Folge, dass eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht gewährt wird.
Zum Hintergrund: Eine GmbH, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, wird gewerbesteuerrechtlich bessergestellt als Kapitalgesellschaften, die daneben einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Durch die entsprechende Regelung sollen Wohnungsbauunternehmen, die allein wegen ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, anderen Steuerpflichtigen gleichgestellt werden, die ebenfalls nur Grundstücksverwaltung betreiben. Diese Begünstigung wird aber dann nicht gewährt, wenn das Unternehmen neben der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes, der Verwaltung eigenen Kapitalvermögens und der Errichtung und Veräußerung bestimmter Wohngebäude noch anderen Tätigkeiten nachgeht, die nicht zwingend mit der Nutzung und Verwaltung des Grundbesitzes zusammenhängen.
Eine solche von der Grundstücksverwaltung unabhängige schädliche gewerbliche Tätigkeit ist auch gegeben, wenn das Unternehmen den über die Solaranlagen auf den Hausdächern produzierten Strom ins öffentliche Netz einspeist. Dies gilt selbst dann, wenn das Unternehmen nur einen Abnehmer für den Strom hat und die Einnahmen zu weniger als 5 % aus der Stromeinspeisung stammen.
Hinweis: Etwas anderes könnte gelten, wenn der durch die Photovoltaikanlagen produzierte Strom ausschließlich für den eigenen Grundbesitz genutzt wird. Das ist bislang jedoch noch nicht entschieden.
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