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Informationen für Hausbesitzer

Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer: Anträge und Einsprüche bis zur BVerfG-Entscheidung zurückgestellt

In den Amtstuben gehen derzeit vermehrt Anträge und Einsprüche von Grundstückseigentümern ein, die die Aufhebung der Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheide zum Ziel haben. Diese Immobilienbesitzer haben wegen des Verfahrens, das zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig ist, Einspruch eingelegt oder die Aufhebung ihres  Bescheids beantragt.

Auf Anweisung mehrerer Finanzministerien stellen die Beamten die Bearbeitung der Einsprüche bzw. Anträge bis zur Entscheidung aus Karlsruhe zurück. Für Hausbesitzer entstehen dadurch keine Nachteile. Die Finanzverwaltung legt die Anträge und Einsprüche der Steuerzahler in deren Sinne aus und deutet formal unzulängliche Einsprüche dementsprechend um. Bei unzureichender oder fehlender Bezeichnung des Stichtags wird der maximal mögliche Zeitraum ausgeschöpft und beim Eingang von Einspruch oder Antrag bis Ende 2011 der 01.01.2007 angenommen. Beim Eingang ab 2012 verschiebt sich der Zeitraum entsprechend (01.01.2008 usw.).

Hinweis: Ist einem Antrag nichts anderes zu entnehmen, gehen die Finanzämter von der Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Ruhen des Einspruchs aus. Als Hausbesitzer müssen Sie Ihren Fall also nicht selbst durchfechten, sondern können auf das anhängige Musterverfahren aufspringen. Eine eigene Begründung ist nicht notwendig; der ruhende Einspruch hält Ihren Streitfall so lange offen, bis in Karlsruhe eine endgültige Entscheidung getroffen ist.

Bis dahin müssen Sie die Grundsteuer aber unverändert zahlen. Denn eine Aussetzung der Vollziehung wird nicht gewährt. Die Kommunen erstellen auf der Basis des Einheitswertbescheids des Finanzamts einen separaten Abgabenbescheid. Einsprüche gegen diesen Bescheid müssen bei der Gemeinde eingelegt werden.

Hintergrund für die Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer sind zwei Punkte, bei denen der Bundesfinanzhof (BFH) massive Bedenken geäußert hat:

  1. Für die Grundsteuer werden die Einheitswerte aus dem Jahr 1964 und - in den neuen Bundesländern sogar die Wertverhältnisse - von 1935 herangezogen. Laut BFH ist eine allgemeine Neubewertung von Immobilien erforderlich.
  2. Die Einheitswerte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurden bereits 1996 abgeschafft; für die Grundsteuer werden diese Beträge aber unverändert herangezogen. Innerhalb einer Gemeinde kann es so zu deutlich unterschiedlichen Wertverhältnissen kommen, wenn die Herstellungskosten neuer Gebäude mit denen von vor über 40 Jahren verglichen werden. Die Schätzung, wie viel ein ähnliches Haus damals gekostet hätte, führt nur zu Näherungswerten.
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

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