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Europarecht: Wann der Vorsteuerabzug für eine Wohnung winkt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat sich kürzlich mit dem Vorsteuerabzug für Wohnungen beschäftigt, die zunächst nicht unternehmerisch genutzt werden.
Im Urteilsfall betrieb ein Unternehmer ein Hotel in einem bulgarischen Badeort. Im Mai 2009 erwarb er eine (für Wohnzwecke ausgelegte) Maisonettewohnung in Sofia. Die Umsatzsteuer aus dem Erwerb zog der Unternehmer als Vorsteuer ab. Die Wohnung wurde seit dem Erwerb aber nicht genutzt. Die bulgarischen Steuerbehörden gelangten daher zu der Auffassung, dass die Wohnung nicht dem Unternehmen zugeordnet worden sei. Somit scheide ein Vorsteuerabzug aus.
Hinweis: Für Gegenstände, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens nutzt, kann er im Regelfall die Vorsteuer abziehen. Dieser Abzug erfolgt durch eine direkte Erstattung der gezahlten Vorsteuer oder durch die Verrechnung mit einer Steuerschuld.
Der EuGH ist der Ansicht der bulgarischen Steuerbehörden nicht gefolgt. Für den Vorsteuerabzug ist es nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, dass ein Gegenstand sofort unternehmerisch genutzt wird.
Es genügt, wenn sich die unternehmerische Nutzung an eine unterbliebene Nutzung anschließt, sofern der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug (hier: beim Wohnungskauf) eine spätere Nutzung für Zwecke seines Unternehmens beabsichtigt. Das Gericht merkt allerdings an, dass der Unternehmer nicht rechtsmissbräuchlich oder in betrügerischer Absicht handeln darf.
Hinweis: Entscheidend für die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ist also die Absicht, den Gegenstand später für unternehmerische Zwecke nutzen zu wollen. Ein Rechtsmissbrauch oder sogar ein Betrug läge vor, wenn ein Unternehmer die spätere Verwendung des Gegenstands für das Unternehmen nur behaupten und nicht ernsthaft beabsichtigen würde.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |