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Informationen für Hausbesitzer

Untervermietete Zimmer: Verlustabzug auch während Leerstandszeiten erlaubt

Vermieter von Wohnungen und Häusern sind aus steuerlichen Gründen daran interessiert, ihre Immobilie während etwaiger Leerstandszeiten dem Vermietungsbereich zuzuordnen, denn nur dann können sie die während dieser Zeit auflaufenden Kosten als Werbungskosten abziehen. Dasselbe Interesse verfolgen Untervermieter, die einzelne Zimmer ihrer ansonsten selbstgenutzten Wohnung vermieten, denn die ganzjährige Zuordnung der Zimmer zum Vermietungsbereich erhöht ihren Werbungskostenanteil, mit dem sie die Gesamtkosten der Wohnung absetzen können.

Untervermieter mit zeitweise leerstehenden, aber zur Untervermietung vorgesehenen Zimmern werden durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) begünstigt. Danach können diese Zimmer dem Vermietungsbereich zugeordnet werden, wenn

  • sie nach vorheriger und auf Dauer angelegter Vermietung leer stehen und
  • feststeht, dass die Räume weiterhin für eine Neuvermietung vorgesehen sind.

Hinweis: Untervermieter sollten ihre Vermietungsabsicht während der Leerstandszeiten ausführlich dokumentieren; insbesondere sollten sie die Mietersuche mit Zeitungsinseraten oder Internetanzeigen belegen können.

In demselben Urteil äußerte sich der BFH auch zur steuerlichen Behandlung von Gemeinschaftsräumen einer teilweise untervermieteten Wohnung (z.B. Küche, Flur, Bad). Die Richter erklärten, dass sich der abzugsfähige Kostenteil dieser Räume nicht nach dem Verhältnis von selbstgenutzter zu vermieteter Wohnfläche berechnen darf, sondern nach der Anzahl der Bewohner (Zahl der Untermieter plus Wohnungseigentümer).

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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