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Veräußerungsgewinn: Spanisches Steuerrecht diskriminiert ausländische Immobilienverkäufer
Aufgrund der Finanz- und Schuldenkrise hatte sich Spanien unlängst dazu entschieden, seine klamme Haushaltslage zu verbessern und reiche Ausländer ins Land zu locken. Die Idee: Wenn diese Investoren ihr Geld in die Finca auf Mallorca oder das Mehrfamilienhaus in Barcelona stecken, siedeln sie eventuell ganz nach Spanien um und geben ihre Devisen auch dort aus. Doch ist diese Maßnahme nicht auf das Wohlwollen der restlichen EU gestoßen.
So hat die Europäische Kommission jetzt beschlossen, Spanien beim Europäischen Gerichtshof wegen diskriminierender Vorschriften zur Immobilienbesteuerung zu verklagen. Konkret geht es darum, dass Gewinne aus dem Verkauf einer Hauptwohnsitzimmobilie nach spanischem Recht steuerfrei sind, wenn mit dem erzielten Erlös ein neues Grundstück erworben wird, das wieder als Hauptwohnsitz dient. Diese Regelung gilt jedoch nur für Personen mit Wohnsitz in Spanien. Personen, die andernorts gemeldet sind oder nach einem Hausverkauf ins Ausland umziehen, müssen daher höhere Steuern auf den Verkauf zahlen.
Beispiel: Herr Meyer lebt seit Jahren in Barcelona. Seine als Hauptwohnsitz dienende Stadtwohnung will er nun verkaufen, um Grundbesitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu erwerben und dorthin umzuziehen.
Würde er nach dem Verkauf in Spanien bleiben, fiele keine Steuer auf den Veräußerungsgewinn an. Da er aber keine spanische Immobilie zu seinem neuen Hauptwohnsitz erklärt, wird sein Veräußerungsgewinn besteuert.
Nach Auffassung der Kommission behindert dies die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit und verstößt daher gegen die EU-Verträge.
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