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Kraft-Wärme-Kopplung: Zuschüsse für den Netzausbau unterliegen nur teils der Umsatzsteuer
Die Kraft-Wärme-Kopplung fördert der Gesetzgeber besonders und legt den Fokus dabei auch auf den Netzausbau. Für den Ausbau eines Wärme- oder Kältenetzes stehen den Anlagenbetreibern deshalb Zuschüsse des allgemeinen Netzbetreibers zu.
Beispiel: Eine Gemeinschaft von mehreren Hauseigentümern hat sich gemeinsam ein Blockheizkraftwerk angeschafft. Mit der Wärme werden vorerst nur die eigenen Immobilien beheizt. Die Gemeinschaft plant nun einen weiteren Netzausbau, um andere, fremde Häuser an die Anlage anzuschließen. Dafür erhält sie einen Zuschlag vom allgemeinen Netzbetreiber.
Dieser Zuschuss ist nicht umsatzsteuerpflichtig, soweit er sich auf den allgemeinen Ausbau der Netze bezieht. Denn er wird aus einem überwiegend öffentlichen Interesse heraus gezahlt - nämlich zur Förderung der Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz. Der Zuschuss unterliegt jedoch dann der Umsatzsteuer, wenn er nicht für den allgemeinen Netzausbau, sondern für den einzelnen Hausanschluss eines Abnehmers gezahlt wird. Gegebenenfalls sind die durch den Netzbetreiber gezahlten Zuschläge deshalb entsprechend aufzuteilen.
Im obigen Beispiel müssen nur diejenigen Zuschläge versteuert werden, die auf den Hausanschluss der fremden Häuser entfallen. Die Zahlungen für den Aufbau bzw. die Erweiterung des allgemeinen Wärme-Verteilungsnetzes unterliegen dagegen nicht der Umsatzsteuer.
Hinweis: Der Betrieb einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bringt neben den Vorteilen beim Energiesparen auch viele steuerliche Probleme mit sich. Sprechen Sie uns daher gern an, wenn Sie Entsprechendes planen - wir können Sie zwar nicht technisch, steuerlich aber umso besser auf den neuesten Stand bringen.
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