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Handwerkerleistungen: Kosten für Dichtheitsprüfung sind nicht abziehbar
Bis Ende 2015 müssen Hauseigentümer ihre Abwasserleitungen auf Dichtheit überprüfen lassen. Wie die Oberfinanzdirektion Münster (OFD) betont, können sie die Kosten der Dichtheitsprüfung aber nicht als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen geltend machen.
Hinweis: Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mindern die tarifliche Einkommensteuer mit 20 % der Kosten, maximal 1.200 EUR pro Jahr. Begünstigt ist allerdings nur der Arbeitslohn des Handwerkers zuzüglich etwaiger Maschinen- und Fahrtkosten (einschließlich Umsatzsteuer); Materialkosten dürfen nicht abgezogen werden.
Nach Ansicht der OFD lässt sich die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichen, die laut Bundesfinanzministerium (BMF) ausdrücklich nicht begünstigt ist. Mit den begünstigten Leistungen eines Schornsteinfegers kann die Dichtheitsprüfung dagegen nicht verglichen werden, da dieser hauptsächlich eine Reinigungstätigkeit ausübt und die Werte der Heizungsanlage lediglich als "Ausfluss aus der Reinigungstätigkeit" auf Umweltverträglichkeit prüft.
Immerhin erkennen die Finanzämter die Kosten von Reparaturen an, die infolge der Dichtheitsprüfung an den Rohrleitungen ausgeführt werden. Folgende Leistungen - innerhalb des Grundstücks - sind laut BMF begünstigt:
- Abflussrohrreinigung
- Wartung der Abwasserentsorgung
- Wartung, Reparatur und Pflege von Gas-, Wasser- und Elektroinstallationen
Hinweis: Zur Abziehbarkeit der Kosten einer Dichtheitsprüfung ist momentan ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Konnten Sie solcherlei Aufwendungen nicht in Ihrer Steuererklärung geltend machen, können Sie also noch Einspruch einlegen und sich auf das anhängige Verfahren berufen. Dann werden die Finanzämter Ihr Verfahren bis zur abschließenden Klärung der Streitfrage ruhend stellen.
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