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Umsatzsteuer: Feuerstättenbescheid unterliegt Umsatzsteuer
Mindestens einmal jährlich kommt der Schornsteinfeger, um Kamin, Heizung und die anderen Feuerstellen zu überprüfen. Als Hausbesitzer kennen Sie das. Was der Besuch des Glücksbringers mit der Umsatzsteuer zu tun hat, hat nun das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) geklärt.
Ein Bezirksschornsteinfeger hatte anlässlich der jährlichen Kontrolle einen Feuerstättenbescheid ausgestellt und darin aufgeführt, welche Arbeiten in welchen Zeiträumen am Gebäude vorgeschrieben sind. Neben seiner Gebühr berechnete er dem Hausbesitzer auch die auf diese entfallende Umsatzsteuer. Zwar beglich der Empfänger die Rechnung zunächst komplett, doch verlangte er später die Erstattung der Steuer - und klagte schließlich vor dem VG. Denn nach seiner Auffassung unterliegt die Tätigkeit eines Schornsteinfegers nicht der Umsatzsteuer, soweit es um den Feuerstättenbescheid geht, weil der Schornsteinfeger dabei als Behörde hoheitlich tätig wird.
Dieser Argumentation ist das VG aber nicht gefolgt: Nach seinem Urteil handelt der Schornsteinfeger auch mit dem Erlass eines Feuerstättenbescheids als Unternehmer. Folglich unterliegt seine Dienstleistung der Umsatzsteuer. Dass ein Bezirksschornsteinfeger spezielle hoheitliche Befugnisse hat, spielt dabei keine Rolle. Daher ist es auch unerheblich, dass sich der Hauseigentümer gegen die Dienstleistung des Schornsteinfegers nicht "wehren" kann, weil sie vorgeschrieben ist. Laut Umsatzsteuergesetz entfällt eine Steuerpflicht nämlich nicht schon deshalb, weil der Umsatz aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung ausgeführt wird. So ist zum Beispiel auch bei der Zwangsversteigerung von Gegenständen aus einem Unternehmensvermögen Umsatzsteuer zu zahlen.
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