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Gemischt genutzte Gebäude: Vorrangige Vorsteueraufteilung nach Flächenschlüssel ist rechtens
Vermieter von gemischt genutzten Gebäuden, die zum Teil steuerfrei (z.B. für private Wohnzwecke) und zum Teil steuerpflichtig (z.B. für gewerbliche Zwecke) vermietet werden, sind sehr daran interessiert, einen möglichst hohen Vorsteuerbetrag aus den Herstellungskosten des Gebäudes abziehen zu können. Da ein Vorsteuerabzug aber nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich ist, kommt der Aufteilung der Vorsteuer eine besondere Bedeutung zu.
Kürzlich hat ein Vermieter eines Wohn- und Geschäftshauses vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, den abziehbaren Vorsteuerbetrag anhand der erzielten Umsätze zu ermitteln. Er stellte die Umsätze aus der steuerfreien Vermietung von Privatwohnungen (152.000 EUR) und die aus der steuerpflichtigen Vermietung von Geschäftsräumen (179.000 EUR) gegenüber und ermittelte so einen abziehbaren Vorsteueranteil von 54,07 %. Das Finanzamt erklärte jedoch, dass die Vorsteuer anhand der vermieteten Fläche aufgeteilt werden muss. Da die Geschäftsräume vorliegend 34,4 % der Gesamtfläche umfassten, gewährte das Amt nur insoweit den Vorsteuerabzug. Der BFH bestätigte diese flächenbezogene Vorsteueraufteilung nun und erklärte, dass die entsprechende gesetzliche Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Hinweis: Laut dieser Vorschrift hat seit dem 01.01.2004 der Flächenschlüssel Vorrang vor dem Umsatzschlüssel.
Das Gericht erklärte, dass ein objektbezogener Flächenschlüssel die Vorsteuer präziser aufteilt als der sogenannte Pro-rata-Satz, der sich auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezieht, so dass der deutsche Gesetzgeber ihn vorrangig vor dem Umsatzschlüssel heranziehen darf.
Hinweis: Nach dem Urteil gilt der Vorrang des Flächenschlüssels aber nur für solche Vorsteuerbeträge, die einer Berichtigung nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes unterliegen (z.B. Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern).
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