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Grunderwerbsteuer: Treuhandverträge führen nicht zwangsläufig zur Steuerfestsetzung
Ein Grundstück ist an sich schon kostspielig genug. Dass zusätzlich zum Kaufpreis Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss, ist bekannt. Bei Personengesellschaften wird diese auch dann schon fällig, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 95 % der Gesellschafter wechseln. Dann wird nämlich fiktiv unterstellt, dass die Eigentümergesellschaft eine völlig andere geworden ist. So wollte das Finanzamt letztens sogar im Fall einer GmbH & Co. KG verfahren, bei der gar nicht die Gesellschafter selbst ausgetauscht worden sind.
Hier fungierte eine Kommanditistin als Treuhänderin. Diverse Treugeber hatten sich über sie an der GmbH & Co. KG beteiligt. Nach Auffassung des Finanzamts hatte sich dadurch der Gesellschafterbestand um mehr als 95 % verändert, so dass eine neue Gesellschaft entstanden war.
Doch das Finanzgericht München (FG) hat klargestellt, dass die Mitunternehmerschaft der Treugeber aus grunderwerbsteuerlicher Sicht nicht berücksichtigt werden darf. Zwar werden die Treugeber durch ihre Beteiligung einkommensteuerrechtlich zu Mitunternehmern. Gegenüber der Treuhänderin haben sie jedoch maximal einen Anspruch auf Herausgabe von Geld. Das Grunderwerbsteuergesetz will aber den Erwerb von Grundvermögen besteuern. (Einen Anspruch auf Grundvermögen hat lediglich die Treuhandkommanditistin.)
Der Gesellschafterbestand der GmbH & Co. KG hat sich durch die Beteiligung der Treugeber grunderwerbsteuerlich also nicht geändert. Der Bescheid des Finanzamts musste daher aufgehoben werden.
Hinweis: Mit dieser Entscheidung widerspricht das FG einer geltenden Verwaltungsauffassung, so dass auch schon Revision eingelegt worden ist. Wir beobachten den weiteren Verfahrensgang. Sollte auch der Bundesfinanzhof der geltenden Verwaltungsauffassung widersprechen, könnten sich neue Finanzierungsmöglichkeiten für Sie ergeben.
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