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Grunderwerbsteuer: Folgelastenbeitrag fließt nicht in die Bemessungsgrundlage ein

Die Höhe der Grunderwerbsteuer bestimmt sich bei Grundstücksverkäufen regelmäßig nach dem Wert der Gegenleistung. Neben dem Kaufpreis des Grundstücks fließen in diese Kenngröße auch sonstige Leistungen ein, die der Käufer übernimmt.

Hinweis: Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören damit alle Leistungen des Käufers, die er als Entgelt für den Grundstückserwerb zahlt oder die der Verkäufer als Entgelt für die Veräußerung erhält.

Mit einer besonderen Kostenposition hat sich kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) befasst: Im Urteilsfall hatte ein Investor mehrere Baugrundstücke für insgesamt 6,4 Mio. EUR gekauft und war dabei in sämtliche Rechte und Pflichten eingetreten, die sich aus einem zwischen der Stadt und dem Rechtsnachfolger des Verkäufers geschlossenen städtebaulichen Vertrag ergaben. Demnach musste der Käufer der Grundstücke einen sogenannten Folgelastenbeitrag an die Stadt zahlen (30 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche), der Zug um Zug mit der Erteilung von Baugenehmigungen fällig wurde.

Hinweis: Der Beitrag sollte die Kosten für zusätzliche Kindergartenplätze decken, die wegen der Schaffung neuer Baugrundstücke benötigt wurden.

Fraglich war nun, ob dieser Beitrag in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzurechnen war. Der BFH entschied, dass der Folgelastenbeitrag keine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung war, da er keine übernommene sonstige Leistung darstellte. Eine solche Leistung liegt nach Ansicht des BFH nur vor, wenn sich der Käufer vertraglich verpflichtet, eine Verbindlichkeit zu übernehmen, die bereits bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags in der Person des Verkäufers entstanden war. Im Urteilsfall bestand für den Verkäufer zu diesem Zeitpunkt aber noch gar keine Zahlungsverpflichtung. Vielmehr wurde der Folgelastenbeitrag erst später fällig, als Baugenehmigungen für die Grundstücke erteilt wurden.

Hinweis: Für die grunderwerbsteuerliche Einbeziehung von Folgelastenbeiträgen kommt es somit maßgeblich darauf an, ob die Zahlungsverpflichtung bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags entstanden ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

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