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Behindertengerechter Umbau: Keine Sezierung von Baukosten durch das Finanzamt

Sind Sie Besitzer eines Eigenheims? Das hat möglicherweise viel Schweiß, Vorbereitungszeit und Planung gefordert - und vermutlich auch einen hohen Kostenfaktor verursacht. Doch auch im fertigen Eigenheim sind Sie vor weiteren Umbauten nicht gefeit. Zum Beispiel, weil Sie plötzlich oder in absehbarer Zukunft ein barrierefreies Haus benötigen. So erging es auch einer an Multipler Sklerose erkrankten Wohnungseigentümerin aus Baden-Württemberg. Auf Empfehlung Ihres Hausarztes ließ sie ihre alte Dusche austauschen, um es künftig leichter mit ihrer sich verschlimmernden Krankheit zu haben.

Nachdem die Pflegekasse eine Übernahme der Kosten von über 5.000 EUR abgelehnt hatte, trug sie sämtliche Aufwendungen selbst. Ganz klar: Hierbei handelte es sich um eine außergewöhnliche Belastung, die das steuerpflichtige Einkommen mindert. Krankheitsbedingte Aufwendungen stellen nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung üblicherweise eine außergewöhnliche Belastung dar. Das erkannte auch das Finanzamt an, wollte jedoch über die Höhe der abzugsfähigen Kosten streiten. Schließlich wurde ja nicht nur die Duschwanne ausgetauscht, sondern auch andere Arbeiten durchgeführt. Es erkannte daher zuerst nur 301 EUR und anschließend ca. 500 EUR als außergewöhnliche Belastung an.

Doch das Finanzgericht Baden-Württemberg unterstützte die Eigentümerin. Ein Sachbearbeiter des Finanzamts ist bekanntermaßen und in aller Regel kein Bausachverständiger. Eine Sezierung der Baukosten in notwendig und abzugsfähig oder nicht notwendig und nicht abzugsfähig kann ohne Gutachten nicht vorgenommen werden.

Da außerdem der Umfang der Arbeiten gering war und nach Ansicht der Richter sämtliche Arbeiten aufgrund des krankheitsbedingten Umbaus durchgeführt worden waren, wurden alle Kosten zum Abzug zugelassen. Auch ein Gutachten hielten die Richter aufgrund des geringen Umfangs der Arbeiten für entbehrlich.

Hinweis: Sie tragen Kosten im Privatbereich, die Ihnen aufgrund einer Krankheit entstanden sind? Im Rahmen der Einkommensteuererklärung prüfen wir üblicherweise, ob Ihre individuelle Belastungsgrenze überschritten ist. Wünschen Sie mehr Informationen, so sprechen Sie uns bitte an.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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