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Geerbtes Familienheim: Entfällt die Steuerfreiheit auch bei Auszug wegen psychischer Probleme?
Erbt der überlebende Ehegatte von seinem verstorbenen Partner dessen Hälfte am Familienheim, kann die Erbschaftsteuer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen entfallen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der überlebende Ehegatte weitere zehn Jahre in dem Haus wohnt, da ansonsten die Steuerfreiheit nachträglich entfällt. Allerdings kann es zwingende Gründe geben, die das Führen eines eigenen Haushalts unmöglich machen und aufgrund derer ein Auszug nicht zum Wegfall der Steuerfreiheit führt. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob auch Depressionen zu diesen zwingenden Gründen zählen.
Der Ehemann der Klägerin verstarb im Jahr 2017. Zu ihrem Erwerb von Todes wegen gehörte auch der hälftige Miteigentumsanteil am bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus, das sie zunächst weiter bewohnte. Im Januar 2018 schloss sie jedoch einen Vertrag über den Kauf einer neu zu errichtenden Eigentumswohnung ab. Das geerbte Familienheim veräußerte sie im Dezember 2018. Im April 2019 meldete sie ihren Wohnsitz in der neuerrichteten Eigentumswohnung an. Den Wohnsitzwechsel begründete die Klägerin damit, dass sie aufgrund von Depressionen und Angstzuständen nicht mehr im Familienheim wohnen könne, insbesondere weil ihr Mann hier verstorben sei. Das Finanzamt erließ jedoch einen Erbschaftsteuerbescheid, in dem für das Familienwohnheim keine Steuerbefreiung mehr berücksichtigt wurde.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es wurde zu Recht keine Steuerbefreiung mehr gewährt. Die Klägerin ist innerhalb von zehn Jahren aus dem Familienheim ausgezogen. Nach dem Gesetz entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert. Hier hat der Gesetzgeber den Rahmen eng gesteckt. Zwar hatte die Klägerin psychische Probleme, allerdings gilt als zwingender Grund nur, wenn dem Erwerber das selbständige Führen eines eigenen Haushalts nicht möglich ist, zum Beispiel aufgrund von Pflegebedürftigkeit. Dies war hier aber nicht der Fall.
Hinweis: Der Gesetzgeber ist hier recht streng bei der Gewährung der Steuerbefreiung, da die steuerfreie Vererbung des Familienwohnheims Erben gegenüber einer Vererbung von Geld Vorteile bringt. Wir erläutern Ihnen, auf was Sie beim Vererben und Erben eines Familienheims achten müssen.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |