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Vorweggenommene Erbfolge: Ist die vorweggenommene Schenkung eines Hauses ein Veräußerungsgeschäft?

Wie heißt es so schön: Man soll lieber mit warmen Händen als mit kalten geben. Mit anderen Worten sollte man noch vor dem Tod einen Teil seines Vermögens übertragen. Dabei muss natürlich die Erbschaftsteuer beachtet werden. Der Beschenkte hat jedoch, abhängig von seiner Beziehung zum Schenker, auch Freibeträge. Aber wie ist es auf Seiten des Schenkers? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall möglicherweise ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Im Jahr 2019 übertrug der Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück auf seine Tochter, das er im Jahr 2014 für 143.950 EUR erworben hatte. Die Tochter übernahm ein noch valutierendes Darlehen in Höhe von 115.000 EUR. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung teilte das Finanzamt die teilentgeltliche Übertragung entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem übernommenen Restdarlehen auf und berücksichtigte beim Kläger einen steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinn.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die teilentgeltliche Übertragung des Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft. Private Veräußerungsgeschäfte sind realisierte Werterhöhungen oder Wertminderungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Umsatzgeschäften von Immobilien im Privatvermögen. Bei der Übertragung einer Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kommt es aber nicht zu einem "realisierten Wertzuwachs". Vielmehr würde ein fiktiver Ertrag der Steuer unterworfen, was nicht zulässig wäre.

Der Kläger verfügte am Tag vor der Übertragung über eine Immobilie, für die er im Jahr 2014 insgesamt 143.950 EUR bezahlt hatte. Diese war noch mit 115.000 EUR belastet. Per saldo war die Immobilie mit einem Anteil von 28.950 EUR lastenfrei. Durch die Übertragung auf die Tochter wurde der Vermögensbestand des Klägers vermindert und nicht erhöht. Bei ihm entstand also kein Wertzuwachs, so dass auch kein privates Veräußerungsgeschäft vorlag.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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